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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2001
Aktenzeichen: IX ZR 321/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 321/99

vom

20. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 20. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 1999 wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 253.153,46 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist die Haftung der Beklagten aus der Bürgschaft auf Anlaßkredite beschränkt (vgl. BGHZ 142, 213). Der Begriff des Anlaßkredits richtet sich nach dem zur Zeit der Bürgschaft aktuellen Sicherungsbedürfnis der Klägerin; er setzt nicht voraus, daß ein Darlehensvertrag bei Erteilung der Bürgschaft bereits geschlossen war. Die Haftung der Beklagten erstreckt sich auf die im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Bürgschaft zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin geschlossenen Kreditverträge. Ein entsprechender Zusammenhang ist für den am 15. November 1993 gewährten Kredit von 295.754,59 DM zu bejahen. Der Tatrichter wird im Betragsverfahren prüfen müssen, ob Kontokorrentkredite von 900.000 DM für Neuwagen, von 50.000 DM für Gebrauchtwagen sowie von 32.000 DM für Sonderdarlehen ebenfalls in dem bezeichneten Zusammenhang mit der Erteilung der Bürgschaft stehen oder jedenfalls Kreditrahmen für drei verschiedene Zwecke vereinbart waren, was dazu führen kann, daß die zur Auffüllung der Rahmenbeträge gewährten Darlehen als zukünftige Forderungen von der Haftung umfaßt sind (vgl. BGHZ 142, 213, 220; BGH, Urt. v. 13. Juni 1996 - IX ZR 229/95, WM 1996, 1391, 1392).

Danach besteht bereits jetzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß sich die Klage in irgendeiner Höhe als begründet erweist.



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