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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: IX ZR 326/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, BVerfGG


Vorschriften:

BGB § 765
BGB § 138 Bb
BGB § 242 Cd
BGB § 826 H
ZPO § 767
BVerfGG § 79 Abs. 2
a) § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bezieht sich nicht auf Erkenntnisse des Bundesverfassungsgerichts, die eine gerichtliche Entscheidung wegen verfassungsrechtlicher Mängel aufheben, den inhaltlichen Bestand der einschlägigen Rechtsvorschriften jedoch unberührt lassen.

b) Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993, mit dem ein die Haftung eines finanziell überforderten Bürgen betreffendes Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben wurde, bezeichnet nicht eine bestimmte Normauslegung als mit dem Grundgesetz unvereinbar; daher kann auf diese Entscheidung nicht eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Titel gestützt werden, der die Forderung aus einem Bürgschaftsvertrag betrifft, welcher nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

c) Die Vollstreckung aus einem vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 erwirkten Urteil über die Forderung aus einer Bürgschaft, die nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, kann im allgemeinen nicht mit der Klage aus § 826 BGB abgewehrt werden.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 326/99

Verkündet am: 11. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. August 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die beklagte Bank hatte dem Ehemann der Klägerin in den Jahren 1986/87 für das von ihm betriebene Geschäft verschiedene Kredite im Gesamtvolumen von 180.000 DM gewährt. Im Zusammenhang mit einer Neuordnung der Darlehensverträge übersandte die Beklagte der Klägerin Ende des Jahres 1987 ein Formular über eine Höchstbetragsbürgschaft von 200.000 DM zur Absicherung der Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit deren Ehemann. Die Klägerin, die sich damals ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung widmete und kein nennenswertes Vermögen besaß, unterzeichnete die Bürgschaftsurkunde am 4. Januar 1988 und leitete sie der Beklagten zu. Dieser war als weitere Sicherheit eine Grundschuld in Höhe von 50.000 DM auf einem den Eltern der Klägerin gehörenden Hausgrundstück eingeräumt worden. Im März 1988 verschaffte ihr der Kreditnehmer darüber hinaus das Pfandrecht an Wertpapieren sowie die Rechte aus zwei Lebensversicherungsverträgen.

Anfang des Jahres 1991 kündigte die Beklagte die Geschäftsverbindung zum Hauptschuldner wegen Zahlungsverzuges und stellte eine Gesamtforderung von 201.497,66 DM fällig. Nach Verwertung der übrigen Sicherheiten nahm sie die Beklagte in Höhe einer Restforderung von 70.882,06 DM zuzüglich Zinsen gerichtlich aus der Bürgschaft in Anspruch. Die Beklagte beauftragte einen Rechtsanwalt, der die Klageerwiderung einreichte und die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragte. Mit ausführlich begründetem Beschluß vom 13. Juli 1992 lehnte das Landgericht den Antrag ab, weil die Rechtsverteidigung der heutigen Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Im Verhandlungstermin trat der Prozeßbevollmächtigte deshalb nicht für die Klägerin auf. Das am 14. Oktober 1992 zugunsten der Beklagten ergangene und der Klägerin am 21. Oktober 1992 zugestellte Versäumnisurteil wurde rechtskräftig.

Die Klägerin lebte seit 1991 von ihrem Ehemann getrennt. Die Ehe wurde durch ein am 26. Oktober 1992 rechtskräftig gewordenes Urteil geschieden.

Die Klägerin wendet sich mit der nunmehr eingereichten Klage gegen die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil sowie dem im Erstprozeß ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß. Sie ist der Ansicht, die im Jahre 1988 erteilte Bürgschaft sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die ihr ungünstige Entscheidung des Landgerichts im Vorprozeß beruhe auf einer Auslegung jener Vorschrift, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 19. Oktober 1993 für verfassungswidrig erklärt habe. Daher sei die weitere Vollstreckung aus den zugunsten der Beklagten ergangenen Titeln gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG unzulässig. Die Klägerin meint weiter, sie könne außerdem im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, daß das ursprüngliche Sicherungsinteresse der Bank, das sich nur auf den Schutz vor Vermögensverschiebungen bezogen habe, entfallen sei. Hilfsweise hat die Klägerin Unterlassung der Vollstreckung sowie Herausgabe des Titels verlangt, weil dessen weitere Ausnutzung in Anbetracht der Rechtslage eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstelle. Das Berufungsgericht hat das dem Hauptantrag stattgebende Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Die Revision macht allerdings zu Recht geltend, daß der Bürgschaftsvertrag vom 4. Januar 1988 auf der Grundlage der heutigen Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) als nichtig anzusehen sei.

1. Die Klägerin wurde durch die Übernahme einer Haftungsverpflichtung von 200.000 DM finanziell kraß überfordert; denn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war davon auszugehen, sie werde bei Eintritt des Bürgschaftsfalles nicht einmal in der Lage sein, die Zinsen der Hauptschuld aufzubringen (vgl. BGHZ 146, 37, 42; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411 f). Die anderweitigen Sicherheiten, die das Kreditinstitut erhalten hatte, sind bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung nicht zu berücksichtigen, weil sie das Haftungsrisiko des Bürgen nicht in rechtlich gesicherter Weise eingeschränkt haben: Die Beklagte hatte die den Bürgen schützende Bestimmung des § 776 BGB formularmäßig abbedungen (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f; 146, 37, 44). Im übrigen wäre die Klägerin nicht einmal in der Lage gewesen, die Zinsen für den durch die übrigen Sicherheiten nicht gedeckten Teil der Hauptschuld aufzubringen.

2. Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats spricht in einem solchen Falle bereits ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, daß sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Haftungsübernahme nicht von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Bürgen in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGHZ 146, 37, 42; Urt. v. 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, WM 2002,1347, 1349 f; v. 14. Mai 2002 - XI ZR 81/01, WM 2002, 1350, 1351 f). Tatsachen, die geeignet sind, eine solche Vermutung zu widerlegen, hat die beklagte Bank nicht vorgetragen.

Zwar verlangt der IX. Zivilsenat trotz krasser finanzieller Überforderung zusätzlich, daß der Bürgschaftsvertrag sich in jeder Hinsicht als wirtschaftlich sinnlos erweist, was er bei vor dem Jahr 1999 abgeschlossenen Verträgen verneint, wenn der Gläubiger begründeten Anlaß hatte, die Bürgschaft zum Schutz vor Vermögensverlagerungen zwischen dem Kreditnehmer und dessen Lebenspartner hereinzunehmen (vgl. BGHZ 134, 325, 327 f; BGH, Urt. v. 25. November 1999 - IX ZR 40/98, WM 2000, 23, 24). Ein entsprechendes Interesse der kreditgebenden Bank erkennt diese Rechtsprechung jedoch nur an, soweit dieser für ihre Forderungen gegen den Hauptschuldner keine anderweitigen Sicherheiten zur Verfügung stehen. Die Beklagte hatte hier Sachsicherheiten im Gesamtwert von mindestens 50.000 DM erhalten. Daher war es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar, mit der Klägerin einen Bürgschaftsvertrag über 200.000 DM abzuschließen. Der vertraglich vereinbarte Umfang der Bürgschaft steht daher nicht in einer vernünftigen Relation zu dem von der Bank geltend gemachten Sicherungsinteresse. Damit verstößt die Bürgschaft auch aus diesem Grunde gegen die guten Sitten und ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328; v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412).

II.

1. Das im Vorprozeß ergangene, auf der im Beschluß vom 13. Juli 1992 niedergelegten Rechtsauffassung des Landgerichts beruhende Versäumnisurteil vom 14. Oktober 1992 stand indessen damals mit der Rechtsprechung des zu jener Zeit für das Bürgschaftsrecht zuständigen IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in Einklang (vgl. BGHZ 106, 269; 107, 92; BGH, Urt. v. 16. März 1989 - IX ZR 171/88, ZIP 1989, 629; v. 16. Januar 1992 - IX ZR 113/91, ZIP 1992, 233). Eine dem Bürgen günstige Änderung dieser Rechtsprechung setzte für die Öffentlichkeit erkennbar erst nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) ein (vgl. zu den Einzelheiten der Rechtsentwicklung Fischer/Ganter/Kirchhof, Schutz des Bürgen, in: 50 Jahre BGH, Festschrift aus Anlaß des 50-jährigen Bestehens von Bundesgerichtshof, Bundesanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, S. 33 ff), der das erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1989 (aaO) aufhob, welches der Bürgschaftsklage gegen die finanziell kraß überforderte Tochter des Hauptschuldners stattgegeben hatte.

2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts - sein Urteil ist in ZIP 1999, 1707 veröffentlicht - kann die Klägerin sich gleichwohl nicht nach § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG i.V.m. § 767 ZPO gegen die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil wenden. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht die in dem aufgehobenen Urteil des Bundesgerichtshofs angewandten gesetzlichen Vorschriften für verfassungswidrig erklärt, sondern lediglich Vorgaben dazu gemacht, welche Gesichtspunkte bei der Gesetzesauslegung im Lichte der grundrechtlichen Gewährleistung der Privatautonomie zu berücksichtigen seien, die im konkreten Fall als nicht zutreffend gewürdigt befunden worden seien. § 79 Abs. 2 BVerfGG treffe Anordnungen nur für Entscheidungen, die auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruhen. Die Vorschrift solle ihrem Sinn und Zweck nach nicht jedes Urteil erfassen, das eine rechtliche Würdigung enthalte, die möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn die vom Bundesverfassungsgericht später aufgestellten Richtlinien berücksichtigt worden wären. Bei einer analogen Anwendung der Norm auf solche Fälle werde das Institut der Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt.

3. Diese Erwägungen sind im Kern zutreffend. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (aaO) enthält keine Aussage, die die Wirkungen des § 79 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG auslöst.

a) § 79 BVerfGG bestimmt, daß unanfechtbare Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen - mit Ausnahme der Strafurteile - in ihrem Bestand unberührt bleiben. Jedoch ist die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung unzulässig, was in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO geltend gemacht werden kann (§ 79 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG). § 79 BVerfGG bezieht sich unmittelbar nur auf Entscheidungen im Normenkontrollverfahren, ist jedoch entsprechend anwendbar, wenn eine Verfassungsbeschwerde Erfolg hat (§ 95 Abs. 3 Satz 2 und 3 BVerfGG).

Nach § 79 Abs. 1 BVerfGG ist die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen ein rechtskräftiges Strafurteil nicht nur im Falle einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm - Alternative 2 -, sondern auch dann zulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht lediglich die Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Bestimmung mit dem Grundgesetz festgestellt - Alternative 1 - oder eine bestimmte Auslegung einer Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat - Alternative 3 -. Die beiden zuletzt genannten Fälle erwähnt § 79 Abs. 2 BVerfGG nicht. Die Frage, ob bei allen Entscheidungen außerhalb von Strafurteilen die Vollstreckungssperre nur nach Nichtigerklärung einer Norm (§ 78 BVerfGG) greift oder die Bestimmung gleichwohl in ebenso umfassendem Sinne zu verstehen ist, die Regel des Absatzes 2 Satz 3 sich also auf alle in § 79 Abs. 1 BVerfGG enthaltenen Alternativen bezieht, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Nach wohl überwiegender Meinung erfaßt § 79 Abs. 2 BVerfGG nur die Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen (vgl. BFHE 82, 567, 572 ff; 91, 1, 10 f; 110, 53, 58; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, § 767 Rn. 70; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 767 Rn. 26 Stichwort "Verfassungswidrigkeit"; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht 3. Aufl. § 20 Rn. 77; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 11. Aufl., S. 623 f, 648 f; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I 3. Aufl. § 767 ZPO Rn. 23 f, 46; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 767 Rn. 15, 24; Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO 3. Aufl. § 767 Rn. 19 Fn. 72; Hau JA 1996, 830, 832; Wissmann EWiR 1999, 741, 742). Im Gegensatz dazu wird in den Kommentaren zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz praktisch durchgängig die Auffassung vertreten, die weitere Vollstreckung aus einem hoheitlichen Akt sei gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG auch dann unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Norm oder eine bestimmte Auslegung als mit dem Grundgesetz unvereinbar bezeichnet habe (Lechner/Zuck, BVerfGG 4. Aufl. § 79 Rn. 8; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer/Bethge/Winter, BVerfGG § 79 Rn. 25; Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozeßrechts Rn. 1192, 1198; vgl. auch Steiner, in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Festgabe aus Anlaß des 25-jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts, S. 628, 630 f, 647 f).

b) Diese letztere Meinung dürfte mit der aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkennbaren Tendenz übereinstimmen. Dieses hat ausdrücklich entschieden, daß eine Norm, deren Verfassungswidrigkeit lediglich festgestellt wird, ebenso wie im Falle der Nichtigerklärung vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an nicht mehr angewandt werden darf. Das gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltende Vollstreckungsverbot ist insoweit entsprechend anzuwenden. Die Durchsetzung von hoheitlichen Akten, die auf einer Vorschrift beruhen, deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz in allgemeinverbindlicher Weise (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) ausgesprochen worden ist, soll für die Zukunft ausgeschlossen sein (BVerfGE 37, 217, 262 f; 81, 363, 384). Gilt danach § 79 Abs. 2 BVerfGG für die in Abs. 1 Alternative 1 genannten Fälle, so liegt es nahe, die Regelung auch auf Entscheidungen anzuwenden, die eine bestimmte Normauslegung als verfassungswidrig bezeichnen. Das wäre auch deshalb sach- und interessegerecht, weil eine vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene, die bisherige Auslegung einer Norm aus verfassungsrechtlichen Gründen ändernde Gesetzesinterpretation in ihrer Wirkung der - teilweisen - Nichtigerklärung einer Norm wesentlich näher steht als einer bloßen Änderung der Rechtsprechung (ebenso BGH, Urt. v. 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89, NJW 1990, 3020, 3022). Eine solche Entscheidung ist in gleicher Weise wie die Nichtigerklärung einer Norm gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG von allen Gerichten zu beachten (BVerfGE 40, 88, 94; 72, 119, 121).

c) Selbst wenn man die Vorschrift des § 79 Abs. 2 BVerfGG in diesem weiteren Sinne versteht, erfaßt die Regelung nicht die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die Urteile oder Beschlüsse lediglich wegen verfassungswidriger Anwendung einer Rechtsnorm aufheben. § 79 Abs. 2 BVerfGG bezieht sich in jedem Falle nur auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die Rechtsnormen für nichtig erklären, deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz feststellen oder den Geltungsbereich einer Vorschrift dadurch einschränken, daß sie eine bestimmte Auslegung - die nach Wortlaut, Inhalt und Zweck an sich möglich wäre, - als verfassungswidrig ausschließen. Der Richter hat bei Auslegung und Anwendung aller gesetzlichen Vorschriften das verfassungsrechtliche Wertsystem als interpretationsleitend zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 7, 198, 205 ff; 99, 185, 196). Weist die gerichtliche Entscheidung in dieser Hinsicht erhebliche Mängel auf, handelt es sich jedoch nur um verfassungsrechtlich bedeutsame Subsumtionsfehler, die vom Bundesverfassungsgericht im Einzelfall korrigiert werden können. Solche Entscheidungen lassen in der Regel den inhaltlichen Bestand der einschlägigen Rechtsvorschriften unberührt. § 79 Abs. 2 BVerfGG setzt demgegenüber normbezogene Erkenntnisse des Verfassungsgerichts voraus und verbietet daher die Vollstreckung nur aus solchen Entscheidungen, die auf einem Inhalt der Rechtsnorm beruhen, den das Bundesverfassungsgericht im Wege der verfassungskonformen Auslegung ausgeschlossen hat (generell-abstraktes Verständnis; zutreffend Wesser NJW 2001, 475, 477 ff; im Ergebnis ebenso Eckardt MDR 1997, 621, 623; vgl. auch M. Graßhof NJW 1995, 3085, 3088).

d) Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214 ff) enthält keine einschränkende verfassungskonforme Auslegung von Rechtsnormen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bürgschaftsrecht zuvor angewandt hatte. Vielmehr betont die Entscheidung, daß dem Richter für die verfassungsrechtlich gebotene Inhaltskontrolle solcher Verträge mit den zivilrechtlichen Generalklauseln in der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgenommenen Ausgestaltung, insbesondere den §§ 138, 242 BGB, ein Regelwerk zur Verfügung stehe, das es ermögliche, auf strukturelle Störungen der Vertragsparität, die geeignet sind, die verfassungsrechtlich geschützte Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) zu verletzen, angemessen zu reagieren. Die Entscheidung liefert demzufolge keine Vorgaben dazu, wie die Bestimmung des § 765 BGB zu verstehen oder in welchem Sinne §§ 138, 242 BGB auszulegen sind, sondern beanstandet, daß sich das Urteil des BGH vom 19. März 1989 (aaO) mit der ausgeprägten Unterlegenheit der Bürgin im konkreten Fall sowie der von ihr geltend gemachten Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit nicht bzw. in untauglicher Weise auseinandergesetzt habe (aaO, 234 f). Die Entscheidungsgründe des aufgehobenen Urteils hatten die Bestimmungen der §§ 138, 242 BGB nicht einmal erwähnt und schon damit den Eindruck hervorgerufen, die Bedeutung der Privatautonomie als Grundrecht sowie die Notwendigkeit, die Vertragsfreiheit verfassungskonform zu praktizieren, nicht berücksichtigt zu haben (vgl. auch Dieterich WM 2000, 11, 13). Das Bundesverfassungsgericht hat damit ausschließlich einen verfassungsrechtlichen Fehler allgemeiner Art bei der dem BGH im konkreten Fall obliegenden rechtlichen Subsumtion beanstandet und darauf hingewiesen, die Gerichte müßten in solchen Fällen klären, ob die vertragliche Regelung eine Folge strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sei, "und gegebenenfalls im Rahmen der Generalklauseln des geltenden Zivilrechts korrigierend eingreifen. Wie sie dabei zu verfahren haben und zu welchem Ergebnis sie gelangen müssen, ist in erster Linie eine Frage des einfachen Rechts, dem die Verfassung einen weiten Spielraum läßt" (BVerfGE 89, 214, 234).

Der Beschluß vom 19. Oktober 1993 (aaO) besagt mithin nichts darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Bürgschaften wegen finanzieller Überforderung des Verpflichteten als nichtig anzusehen ist. Die entsprechenden Kriterien herauszuarbeiten, war allein Aufgabe der Zivilgerichte. Die erforderlichen Maßstäbe wurden erst in der nach Zurückverweisung ergangenen zweiten Revisionsentscheidung (BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM 1994, 680), einem am selben Tage ergangenen weiteren Urteil (BGHZ 125, 206) sowie der nachfolgenden Rechtsprechung erarbeitet. Dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 fehlt damit eine normbezogene Aussage im Sinne des § 79 Abs. 2 BVerfGG.

Diese Wertung wird durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 1996 (IX ZR 171/95, WM 1996, 519) bestätigt. Der Bundesgerichtshof hatte in jener Entscheidung einen Bürgschaftsvertrag als wirksam angesehen, obwohl die Bürgin im Sinne der heute geltenden Rechtsprechung des IX. und XI. Zivilsenats finanziell kraß überfordert war und lediglich mittelbare Vorteile aus dem Kredit an den Ehemann erwarten konnte. Das Bundesverfassungsgericht hat die Annahme der dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde mit der Begründung abgelehnt, die angegriffene Entscheidung habe das Problem gestörter Vertragsparität umfassend behandelt. Da der gesicherte Kredit dem Handwerksbetrieb des Ehemannes der Bürgen gedient habe, sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Bundesgerichtshof sie selbst als unmittelbar interessiert an der Verlängerung des Darlehens angesehen habe. Schließlich sei auch ein schützenswertes Eigeninteresse des Darlehensgebers zu bejahen, weil beide Eheleute gemeinsam in der Lage seien, nicht unerhebliche Tilgungsleistungen zu erbringen (BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 1996 - 1 BvR 696/96, WM 1996, 948). Diese Begründung macht besonders deutlich, daß die heutige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter, dem Hauptschuldner emotional eng verbundener Personen nicht auf verfassungsgerichtlichen Vorgaben zur Auslegung bestimmter Rechtsnormen beruht.

III.

Die Vollstreckungsabwehrklage hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg; denn der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine nach § 767 ZPO zulässige Einwendung zu.

1. Es braucht nicht erörtert zu werden, unter welchen Voraussetzungen bei Bürgschaften finanziell überforderter Ehefrauen für Kreditschulden des Ehemannes die Scheidung der Ehe zum Erlöschen der Haftungsverpflichtung führen kann (vgl. dazu BGHZ 128, 230; 132, 328; 134, 325). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kann dieser Einwand hier schon deshalb nicht erhoben werden, weil sich die Klage gegen ein rechtskräftiges Versäumnisurteil richtet und dieser Umstand vor Ablauf der Einspruchsfrist eingetreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 1982 - IVb ZR 696/80, NJW 1982, 1812). Als das Scheidungsurteil am 26. Oktober 1992 rechtskräftig wurde, war das Versäumnisurteil dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erst fünf Tage zuvor zugestellt worden.

2. Ein Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann zwar zu Störungen der Vertragsgrundlage führen, die nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu behandeln sind (vgl. BGHZ 25, 390, 392 ff; 58, 355, 362 f; BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81, NJW 1983, 1548, 1552). Er begründet jedoch keine Einwendung im Sinne des § 767 ZPO gegen den titulierten Anspruch (MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 2. Aufl. § 767 Rn. 70 m.w.N.). Eine Einschränkung der Vollstreckung kommt lediglich noch unter den Voraussetzungen des § 826 BGB in Frage.

IV.

Die Klägerin verlangt hilfsweise Unterlassung der Vollstreckung und Herausgabe des Titels mit der Begründung, dessen weitere Ausnutzung stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) dar.

1. Das Berufungsgericht hat auch diesem Begehren den Erfolg versagt. Die Beklagte habe den Titel in einem gerichtlichen Verfahren erlangt, in dem die anwaltlich vertretene Klägerin ihren Standpunkt umfassend habe darlegen können. Ein Versäumnisurteil sei nur deshalb ergangen, weil die jetzige Klägerin die ihren Prozeßkostenhilfeantrag mit ausführlicher Begründung zurückweisende Entscheidung des Landgerichts hingenommen habe. Die Benutzung eines in solcher Weise erlangten Urteils, dessen Unrichtigkeit erst später erkannt worden sei, verdiene das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Solche besonderen Umstände habe die Klägerin nicht dargelegt. Der Beklagten sei insbesondere nicht schon ein so hoher Betrag zugeflossen, daß deshalb jede weitere Vollstreckung das Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletze.

2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Rechtskraft eines gerichtlichen Titels zurückzutreten, wenn dessen Ausnutzung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage nach den Umständen des Falles als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB anzusehen ist. Eine solche Durchbrechung der Rechtskraft beschränkt sich jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle, in denen es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechterdings unvereinbar wäre, dem Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung zu belassen. Jede Erweiterung dieses Rechtsinstituts würde die Rechtskraft aushöhlen und die Rechtssicherheit beeinträchtigen (BGHZ 101, 380, 383; 103, 44, 46; 112, 54, 58; BGH, Urt. v. 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98, WM 1999, 919, 920). Deshalb müssen außer der Kenntnis des Gläubigers von der materiellen Unrichtigkeit des Titels noch weitere Umstände hinzukommen, die die Art der Erlangung des Titels oder die Ausnutzung der Vollstreckung betreffen und es geboten erscheinen lassen, daß der Gläubiger die ihm nach materiellem Recht unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt (BGHZ 101, 380, 385; BGH, Urt. v. 9. Februar 1999, aaO).

b) Solche besonderen Umstände hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bejaht, wenn der Gläubiger für die Ansprüche aus einem sittenwidrigen Ratenkreditvertrag einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hatte, obwohl er hätte erkennen können, daß er bei Wahl des Klageverfahrens mit seinem Anspruch schon deshalb gescheitert wäre, weil die gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung die Sittenwidrigkeit des Vertrages offenbart hätte (vgl. BGHZ 101, 380, 387), und darüber hinaus der Schuldner damals aus Unerfahrenheit oder Ungewandtheit den Vollstreckungsbescheid hatte rechtskräftig werden lassen, sich also gegen den Anspruch nicht verteidigt hatte. Hat der jetzige Kläger sich bereits rechtzeitig vor Erlaß des Titels anwaltlich beraten und vertreten lassen, so ist in der Vollstreckung aus dem materiell unrichtigen Titel grundsätzlich kein den Anspruch aus § 826 BGB begründendes Verhalten zu sehen (BGH, Urt. v. 24. September 1987 - III ZR 264/86, ZIP 1987, 1309, 1310).

Im Streitfall stand das Versäumnisurteil des LG Köln in Einklang mit der damaligen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu Bürgschaften finanziell überforderter Personen. Die Bürgin hatte zuvor durch einen Rechtsanwalt aus ihrer Sicht zur Sach- und Rechtslage eingehend Stellung genommen. Ob es dem Gläubiger als besonders belastender Umstand zuzurechnen wäre, wenn die Bürgin den Erstprozeß nur infolge der Verweigerung von Prozeßkostenhilfe verloren hätte, kann dahingestellt bleiben; denn entsprechende Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, die Beklagte habe bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages ihre Entscheidungsfreiheit in verwerflicher Weise beeinträchtigt oder entsprechendes Handeln eines Dritten ausgenutzt. Solche für die Senatsurteile vom 24. Februar 1994 (BGHZ 125, 206; IX ZR 227/93, WM 1994, 680) maßgeblichen Umstände fehlen hier. Vielmehr handelt es sich um einen Fall sogenannter einfacher krasser Überforderung, der dem Sachverhalt vergleichbar ist, über den der Senat im Urteil vom 18. Januar 1996 (aaO) zu Ungunsten des Bürgen entschieden hat. Damit liegen hier unter keinem Gesichtspunkt Gründe vor, die den Bundesgerichtshof in der Vergangenheit veranlaßt haben, der Klage gegen einen Vollstreckungsbescheid, der Ansprüche aus einem sittenwidrigen Rechtsgeschäft titulierte, stattzugeben.

c) Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht abschließend entschieden, ob von dem Erfordernis zusätzlicher besonderer Umstände in Extremfällen abgesehen werden kann. Dies kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die materielle Unrichtigkeit des Titels aufgrund der Sittenwidrigkeit des Vertrages der Parteien so eindeutig und schwerwiegend ist, daß allein schon deswegen jede Vollstreckung das Rechtsgefühl in schlechthin unerträglicher Weise verletzen würde (BGHZ 101, 380, 386). Daran fehlt es jedenfalls deshalb, weil das beklagte Kreditinstitut nicht in rechtlich zu mißbilligender Weise an einer Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der klagenden Bürgin mitgewirkt hat.

d) Schließlich hat die Beklagte von der Klägerin bisher auch nicht in einem Umfang Leistungen erhalten, die es geboten erscheinen lassen, die Vollstreckung im Hinblick auf die kontinuierlich weiterlaufenden Zinsen einzuschränken. Die Klägerin behauptet selbst nicht, nach der letzten Vollstreckungsmaßnahme der Beklagten aus dem Jahre 1993 Zahlungen an diese geleistet zu haben. Daher braucht nicht erörtert zu werden, ob die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff InsO zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der Klage aus § 826 BGB führen kann.

Ende der Entscheidung

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