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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.2000
Aktenzeichen: IX ZR 327/98
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 2 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 327/98

vom

19. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 19. Oktober 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. August 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 121.591,76 DM.

Gründe:

Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

Erst aufgrund des Urteils BGHZ 131, 22, 27 ff war die schwierige Rechtslage soweit geklärt, daß der Kläger mit einem Mißerfolg in der Berufungsinstanz ernsthaft rechnen mußte. Entscheidend war die Auslegung des Begriffs des "Berechtigten" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Daß der Beklagte - ungeachtet des Gutachtens des Barristers C. - nicht in diesem Sinne berechtigt war, ergab sich zweifelsfrei erst wesentlich später aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 1998 - 8 B 118/98 (VIZ 1999, 215, 216 f). Als der Kläger sich mit dieser Rechtsfrage im Frühjahr 1996 intensiv hätte auseinandersetzen müssen, waren bereits die Kosten des ersten Rechtszuges und etwa die Hälfte derjenigen des zweiten Rechtszuges angefallen. In dieser Ausgangslage brauchte der Kläger den Beklagten nicht ausschließlich dazu auffordern, die Berufung zurückzunehmen. Vielmehr mußte er nicht bereits jede Erfolgsaussicht zweifelsfrei verneinen. Ferner bestand noch die Hoffnung, wenigstens einen Teil der Kostenlast durch Vergleichsverhandlungen abzuwenden, die dann auch in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 1996 vor dem Kammergericht eingeleitet wurden (Bl. 234 der Beiakte 11 U 216/94 LG Berlin). Dementsprechend war der Kläger nur gehalten, den Beklagten in offener Form über die erheblichen Prozeßrisiken zu belehren. Die Entscheidung lag allein beim Beklagten, ohne daß für das Ergebnis eine Anscheinsdarlegung sprechen könnte. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Beklagte aufgrund eines offenen Rates die Berufung zurückgenommen hätte. Vielmehr hat er anschließend noch die Revision gegen das Berufungsurteil durchgeführt. Ferner hat er sich nicht substantiiert zur Behauptung des Klägers geäußert, dieser habe gegenüber dem Beklagten die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eher negativ eingeschätzt (S. 12 des Schriftsatzes des Klägers vom 3. April 1998 = Bl. 14 GA).

Noch in erster Instanz des jetzigen Rechtsstreits hat sich der Beklagte ausschließlich mit dem Vorwurf verteidigt, der Vorprozeß sei allein durch Verschulden des Klägers verloren worden.



Ende der Entscheidung

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