Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: IX ZR 328/00
Rechtsgebiete: GmbHG
Vorschriften:
GmbHG § 32 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 12. Februar 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 73.498,21 € (143.750 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).
Insbesondere hatte die Kaufpreisforderung keinen kapitalersetzenden Charakter. Allenfalls ihre zeitweise Stundung durch die Lieferantin konnte ein "Darlehen" im Sinne des § 32 a GmbHG sein, nicht aber der Verkauf als solcher. Da die Gemeinschuldnerin den Kaufpreis schuldete, kann ihr die Kaufpreisforderung nicht als (haftendes) "Eigenkapital" zugeführt worden sein. Entsprechendes gilt dann für die Besicherung der Kaufpreisforderung.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.