Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.1998
Aktenzeichen: IX ZR 328/97
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 328/97

vom

29. Oktober 1998

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 29. Oktober 1998

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. September 1997 wird angenommen, soweit die Klage in Höhe eines Betrages von 39.596,50 DM nebst 5 % Zinsen auf 29.988,86 DM seit dem 1. November 1990 und auf 9.607,64 DM seit dem 7. Mai 1993 abgewiesen worden ist.

Die Annahme des weitergehenden Rechtsmittels wird abgelehnt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird festgesetzt:

für die Zeit bis zur Entscheidung über die Annahme auf 117.922,27 DM,

für die Zeit danach auf 39.596,50 DM.

Gründe

Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der (verjährte) Anspruch gegen den Notar sei infolge eines hälftigen Mitverschuldens der Rechtsvorgängerin der Klägerin gemindert gewesen, läßt das keinen Rechtsfehler erkennen. Nach dem Inhalt des Schreibens der Bausparkasse vom 19. Oktober 1981, das die Klägerin nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts kannte, mußte für sie klar sein, daß sie bei der Kaufpreisverteilung nur berücksichtigt wurde, wenn sie ihre durch die Grundschuld gesicherte Forderung dem Notar gegenüber bezifferte. Ihr Untätigbleiben hat zu dem Fehler des Notars beigetragen. Daß das Berufungsgericht den Mitverursachungsanteil der Klägerin mit 50 % bemessen hat, ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache insoweit nicht.



Ende der Entscheidung

Zurück