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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2008
Aktenzeichen: IX ZR 33/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 286 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 27. März 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Prozesskostenhilfeantrag der Kläger wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 118.755,16 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Aussage der Zeugin W. ist nicht willkürlich. Eine Verletzung des Willkürverbotes ist bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung gegeben, die sachlich schlechthin unhaltbar ist, weil sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheint und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Die Rechtslage muss in krasser Weise verkannt worden sein (BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - V ZR 328/03, NJW 2005, 153). Das Berufungsgericht hat die Aussage der Zeugin tatrichterlich gewürdigt und begründet, weshalb es dieser nicht folgt. Anhaltspunkte für ein willkürliches Fehlverhalten des Berufungsgerichts sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde beanstandet lediglich die Beweiswürdigung mit im Beschwerdeverfahren nicht beachtlichen Rügen aus § 286 ZPO.
2. Die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Aussage der Zeugin sei auch inhaltlich nicht ausreichend, um das Zustandekommen eines Beratungsvertrages anzunehmen, ist nicht entscheidungserheblich. Die Abweisung der Klage wird schon durch den nach Auffassung des Berufungsgerichts durch die Zeugenaussage nicht erbrachten Beweis getragen. Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt eine Zulassung voraus, dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 544 Rn. 12).
3. Entgegen der Ansicht der Beschwerde scheidet nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme eines Beratungsvertrages aus. Insoweit wurde festgestellt, die Zeugin habe mit einem oder beiden Beklagten über die Kautionsgestellung gesprochen, allgemein nach der Bedeutung der Kaution gefragt und die Antwort erhalten, diese diene der Verhinderung einer Flucht, bei einer Flucht verfalle die Kaution [BU 5, 2. Absatz]. Der Senat hat hingegen einen Beratungsvertrag nur dann für abgeschlossen angesehen, wenn die Zeugin die Beklagten nach den Risiken der Kautionsgestellung für ihre Eltern befragt habe und diese sich darauf eingelassen haben, die gestellte Frage zu beantworten (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1827).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
4. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen (§ 114 Satz 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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