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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: IX ZR 33/07
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 133 Abs. 1 |
b) Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners muss sich nicht auf den Umstand beziehen, aus dem die Gläubigerbenachteiligung folgt.
c) Der aus der Inkongruenz der Wechselbegebung folgende Benachteiligungsvorsatz erstreckt sich auf die Erfüllung der ihr zugrunde liegenden Verbindlichkeit, wenn beide Vorgänge in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 10. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH & Co. KG (fortan Mieterin oder Schuldnerin). Geschäftsführer und Mehrheits- (95 %) bzw. ab 1. Januar 1997 Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH und ab 1. Januar 1997 auch alleiniger Kommanditist war K. . Dieser vermietete der Schuldnerin im Mai 1996 eine Teilfläche eines von ihm noch zu errichtenden Einkaufszentrums auf einem ihm gehörenden Grundstück in Zwickau.
Im Dezember 1996 verkaufte K. das Grundstück durch notariellen Vertrag an die Klägerin, die den Kaufpreis in Höhe von 38 Mio. DM netto noch im Dezember 1996 bezahlte. Die Drittwiderbeklagten sind die Gesellschafter der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
K. verpflichtete sich gegenüber der Klägerin, das Einkaufszentrum auf dem Grundstück zu errichten. Die vom Notar zugunsten der Klägerin am 4. Dezember 1996 beantragte Auflassungsvormerkung wurde am 8. Januar 1997 im Grundbuch eingetragen; die Eigentumsumschreibung erfolgte am 7. Januar 1999. K. hatte die Mietzinsansprüche bereits im notariellen Kaufvertrag an die Klägerin abgetreten und sich verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als ob der Mietvertrag bereits mit Abschluss des Kaufvertrags auf die Klägerin übergegangen sei. Nach Fertigstellung des Mietobjekts wurde dieses zum 30. Oktober 1998 an die Schuldnerin übergeben. Nachdem die Mieterin den fälligen Mietzins für die Monate November 1998 bis Januar 1999 nicht bezahlt hatte, vereinbarte sie mit der Klägerin am 19. Januar 1999, den Mietzins für das Grundstück nunmehr durch Drei-Monats-Wechsel zu bezahlen. Am 20. Januar 1999 übergab die Mieterin auf sie gezogene und von ihr akzeptierte Wechsel für den rückständigen Mietzins an die Klägerin. Auch für die Monate Februar, März, April und Mai 1999 erhielt die Klägerin bei Fälligkeit des Mietzinses entsprechende Wechsel. Alle Wechsel wurden zum Fälligkeitszeitpunkt eingelöst, zuletzt der Maiwechsel am 5. August 1999. Weitere Mietzahlungen erfolgten nicht. Am 4. August 1999 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. November 1999 eröffnet.
Auf die Klage der Klägerin hat der Beklagte widerklagend die Rückzahlung des für die Monate November 1998 bis Mai 1999 gezahlten Mietzinses begehrt. Er hat sich insbesondere darauf berufen, der zwischen der Schuldnerin und K. abgeschlossene Mietvertrag erfülle die Voraussetzungen einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung. Das Landgericht hat der Widerklage bezüglich des Mietzinses für die Monate Februar bis Mai 1999 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat es die Klägerin und die Drittwiderbeklagten auch zur Rückzahlung der Mieten für die Monate November 1998 bis Januar 1999 verurteilt. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 2. Februar 2006 - IX ZR 82/02, ZInsO 2006, 371; teilweise unter Bezugnahme auf den parallel entschiedenen Fall BGHZ 166, 125 ff). Das Berufungsgericht hat die Klägerin und die Drittwiderbeklagten erneut in vollem Umfang verurteilt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin und der Drittwiderbeklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin und der Drittwiderbeklagten ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem veröffentlicht ist in ZIP 2007, 737, hat angenommen, die Einlösung der Wechsel durch die Schuldnerin unterliege der Anfechtung nach § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO. Damit habe die Schuldnerin die Gläubiger zumindest mittelbar benachteiligt. Die Schuldnerin habe die Wechsel mit dem Vorsatz eingelöst, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Zwar könne die Inkongruenz der Zahlungen auf die Wechsel und ein daraus folgendes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nur bejaht werden, wenn die Vereinbarung vom 19. Januar 1999 erfolgreich angefochten werden könne. Nach der Entscheidung des Revisionsgerichts vom 2. Februar 2006 liege eine Gläubigerbenachteiligung nur vor, wenn sich zugunsten des Gläubigers die spezifischen Vorteile der Wechselbegebung bzw. -annahme ausgewirkt hätten. Dies zugrunde gelegt, sei eine Anfechtbarkeit der Vereinbarung vom 19. Januar 1999 gemäß § 133 Abs. 1 InsO nur gegeben, wenn die Wechselbegebung zum Ausschluss der Einrede der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung geführt hätte.
Diese Frage könne jedoch weiterhin offen bleiben, weil ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auch festgestellt werden könne, wenn die Einlösung der Wechsel eine kongruente Deckung gewesen sein sollte. Soweit die die Kongruenz begründende Verpflichtung mit Benachteiligungsvorsatz eingegangen worden sei, werde die Fortdauer dieses Vorsatzes bis zum Erfüllungszeitpunkt vermutet. Dies gelte nicht nur bei erstmaliger Begründung, sondern auch bei Verstärkung oder Sicherung einer Schuld, wenn die mit der Verstärkung oder Sicherung verbundene gläubigerbenachteiligende Wirkung ausbleibe. Denn die Besserstellung eines Gläubigers wirke sich in diesem Fall regelmäßig gleichwohl aus, weil er bevorzugt befriedigt werde.
Die Verpflichtung, die rückständigen und laufenden Mietzinsforderungen durch die Hingabe von Wechseln zu verstärken, sei mit dem Vorsatz begründet worden, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Dies ergebe sich aus dem ersten Berufungsurteil vom 7. März 2002. Die Vermutung des Fortbestandes des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes für den Zeitpunkt der Einlösung der Wechsel habe die Klägerin nicht widerlegt. Ihr sei der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin auch bekannt gewesen, weil sie die tatsächlichen Umstände gekannt habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lassen sich die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO feststellen.
1. Unzutreffend rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht annehmen dürfen, dass die durch Einlösung der Wechsel erfolgte Zahlung des Mietzinses die Gläubiger zumindest mittelbar benachteiligt habe.
a) Das Berufungsurteil unterliegt insoweit, entgegen der Annahme der Revision, nicht deshalb der Aufhebung, weil es die nach § 563 Abs. 2 ZPO bestehende Bindungswirkung des Senatsurteils vom 2. Februar 2006 verkannt hätte. Die Ausführungen in Rn. 21 ff dieses Senatsurteils bezogen sich auf die Annahme des Berufungsgerichts in seinem Urteil vom 7. März 2002, wegen Inkongruenz sei die Vereinbarung vom 19. Januar 1999 und in dessen Folge die darauf beruhende Annahme der Wechsel und die erfolgten Zahlungen auf die Wechsel anfechtbar. Die Bejahung der Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO war insoweit nicht zu beanstanden. Es lag jedoch nicht die gemäß § 129 InsO erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung vor, weil der Schuldner durch die Eingehung der Wechselschulden die Gläubiger nicht benachteiligt, wenn er dem Aussteller der von ihm akzeptierten Wechsel die Wechselsumme bereits aus einem anderen Rechtsgrund schuldet, die Kausalforderung einredefrei ist und kein Rückgriff genommen werden muss (BGHZ 166, 125, 137 f). Dies hat zur Folge, dass die Anfechtbarkeit der Zahlungen auf die Wechsel nicht schon mit der Verstärkung der bestehenden Mietforderungen durch die Wechselverbindlichkeiten begründet werden kann. Die mit der Einlösung der Wechsel zugleich bewirkte Bezahlung der Mietforderungen bleibt jedoch unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff InsO anfechtbar. Dabei war die insoweit erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung erneut zu prüfen. Dies ist im ersten Revisionsurteil auch dadurch zum Ausdruck gekommen, dass der Senat dort dem Berufungsgericht aufgegeben hat zu prüfen, ob im Fall, dass die Berechtigung des erhobenen Eigenkapitalersatzeinwandes nicht festzustellen sein werde, bezüglich der Zahlung der gestundeten Mieten die Voraussetzungen der §§ 130, 133 Abs. 1 InsO bei kongruenter Deckung vorliegen. Dies setzt naturgemäß voraus, dass eine objektive Gläubigerbenachteiligung bestehen kann. Anderenfalls hätte sich eine Zurückverweisung verboten, weil die objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung ist.
Nichts anderes gilt, soweit man - wie es das Berufungsgericht nunmehr getan hat - lediglich zugunsten der Klägerin unterstellt, dass kein Eigenkapitalersatzeinwand erhoben werden kann. Sind in diesem Fall gleichwohl die Voraussetzungen der Anfechtung zu bejahen, bedarf es der Feststellung der Berechtigung des Eigenkapitalersatzeinwandes nicht.
b) Eine zumindest mittelbare Gläubigerbenachteiligung, die für § 133 Abs. 1 InsO ausreicht (Gegenschluss zu § 133 Abs. 2, § 132 InsO), hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Die Insolvenzgläubiger werden benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Handlung verkürzt worden ist, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtung günstiger gestaltet hätten (BGHZ 124, 76, 78 f; 155, 75, 80 f; 170, 276, 280). Eine solche Verkürzung der Masse ist grundsätzlich auch in Fällen zu bejahen, in denen der Schuldner mit den Mitteln eines ihm zuvor zur Disposition gestellten Kredits einen Gläubiger befriedigt hat (BGHZ 170, 276, 280; BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561). Diese Voraussetzungen liegen hier bezüglich der streitigen Zahlungen vor, weil diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus Kontoguthaben oder offenen Kontokorrentkrediten erfolgten.
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass die Anfechtbarkeit hinsichtlich der erfolgten Zahlungen nach § 133 Abs. 1 InsO unter der Voraussetzung einer kongruenten Deckung zu prüfen war, wenn offen gelassen wird, ob die Annahme der Wechsel zum Ausschluss des Einwands der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung geführt hat.
Den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hat das Berufungsgericht unter diesen Voraussetzungen im Ergebnis in zutreffender Weise bejaht.
a) Handelt der Schuldner im Zeitpunkt der Eingehung einer Verpflichtung oder der Sicherung oder Verstärkung einer Verpflichtung mit Benachteiligungsvorsatz, so bildet dieser Umstand regelmäßig ein wesentliches Beweisanzeichen dafür, dass der Vorsatz bis zu der Erfüllung der Verpflichtung, der Sicherung oder der Verstärkung fortbesteht (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 62, § 133 Rn. 33; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 12 a.E.). Denn die Eingehung der Verpflichtung, der Sicherung oder der Verstärkung soll die Gläubigerbenachteiligung gerade durch die Erfüllung herbeiführen.
Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz liegt ebenso wie für die übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insolvenzverwalter (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799). Eine Umkehr der Beweislast ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus der genannten Beweisregel nicht. Sofern sich aber an den Umständen nichts Wesentliches geändert hat, ist anzunehmen, dass sich die subjektive Einstellung des Schuldners nicht geändert hat. Wesentliche Änderungen der Verhältnisse sind hier nicht behauptet worden.
b) Das Berufungsgericht hat den Benachteiligungsvorsatz für den Zeitpunkt der Zahlungen auf die Vermutung der Fortdauer des Benachteiligungsvorsatzes im Zeitpunkt des Abschlusses der Kongruenzvereinbarung vom 19. Januar 1999 gestützt. Auch dies ist nicht zu beanstanden.
Zur Begründung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin bei Abschluss der Verpflichtung vom 19. Januar 1999, die rückständigen und laufenden Mietzinsforderungen durch die Hingabe von Wechseln (richtig: Annahme von Wechseln) zu verstärken, verweist das Berufungsgericht auf sein Urteil vom 7. März 2002. Dort wird der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sowohl hinsichtlich der Wechsel bezüglich der Monatsmieten für November 1998 bis Januar 1999 (S. 28 unter c) wie auch hinsichtlich der Wechsel bezüglich der Monatsmieten für Februar 1999 bis Mai 1999 (S. 31 unter 3) mit der Indizwirkung der Inkongruenz dieser Vereinbarung und der Kenntnis der Schuldnerin von der Krise begründet. Damit hat das Berufungsgericht bei von ihm zutreffend unterstellter Kongruenz der Erfüllungshandlungen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin mit der Inkongruenz der Vereinbarung vom 19. Januar 1999 begründet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss sich nicht gerade auf die Benachteiligung bezogen haben, die später tatsächlich eingetreten ist (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 11, 16; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 31 Rn. 8). Voraussetzung nach § 133 InsO ist lediglich der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist eine objektive Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung nach § 129 InsO.
Die durch die Erfüllung der Mietforderung eingetretene objektive Gläubigerbenachteiligung folgte aus der hier angefochtenen Erfüllungshandlung, der Zahlung auf die Wechsel. Festgestellt ist, dass die Klägerin bei Eingehung der Vereinbarung vom 19. Januar 1999 Benachteiligungsvorsatz hatte. Dasselbe galt sodann für die Wechselakzepte und die Zahlungen auf die Wechsel (Senatsurteil vom 2. Februar 2006 Rn. 21).
Der Benachteiligungsvorsatz bei Abschluss der Kongruenzvereinbarung und sein Fortbestand ist jedoch nicht nur für die Wechselakzepte und die Erfüllung der Wechselschuld anzunehmen, sondern auch für die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag, die zunächst verstärkt und sodann gemeinsam mit der Wechselschuld erfüllt wurden. Es kann dahinstehen, wie zu entscheiden wäre, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtungen gesondert vorgenommen, etwa die Mietverbindlichkeiten unabhängig von den bestehenden Wechselverbindlichkeiten beglichen worden wären. Hier jedenfalls liegt, auch wenn hinsichtlich der Mietverbindlichkeiten eine kongruente Deckung vorlag, kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der wegen der Inkongruenz der Verstärkung gerade dieser Schuld angenommene Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht auch hinsichtlich der verstärkten Schuld selbst, der Mietverbindlichkeiten, bestanden und demgemäß fortbestanden hätte. Beide standen in einem nicht aufgelösten, fortdauernden engen rechtlichen Zusammenhang, was auch die einheitliche Erfüllungshandlung zeigt.
Ende der Entscheidung
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