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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: IX ZR 33/08
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 133 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 17. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Beklagten wird die für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 2008 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann der in den Vorinstanzen unterlegenen Beklagten nicht gewährt werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Einen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) lässt das Berufungsurteil nicht erkennen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsgericht hat mit einzelfallbezogenen und auch in der Sache zutreffenden Erwägungen die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO bejaht, ohne hierbei Grundsatzfragen zu berühren.
Ende der Entscheidung
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