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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: IX ZR 331/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b a.F.
ZPO § 565a a.F
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 331/01

vom 21. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Mai 2001 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 40.903,35 € (80.000 DM).

Gründe:

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Insbesondere ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.). Soweit die Klägerin hilfsweise Schadensersatz wegen nutzloser Aufwendungen in Höhe von 24.962,55 DM verlangt hat, ist ihre Klage bereits unschlüssig, weil die Messestände auch zur Werbung für mehrere andere Spirituosen dienten und die vorgelegte Aufstellung auch keine sonstigen nutzlosen Aufwendungen hinreichend belegt.

Ende der Entscheidung

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