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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2001
Aktenzeichen: IX ZR 332/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 332/00

vom

18. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel

am 18. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Juli 2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

Ob die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe zum tatsächlich realisierten Liquidationserlös seiner Darlegungslast nicht genügt, auf einem Verfahrensfehler - nämlich der unzureichenden Ermittlung des maßgeblichen finnischen Rechts - beruht, kann dahinstehen. Jedenfalls zu den angeblich nicht realisierbaren anderen Vermögensbestandteilen hat der Kläger - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht substantiiert vorgetragen. Schon deshalb läßt sich nicht feststellen, ob die angefochtene Zahlung, verglichen mit der Konkursmasse, "beträchtlich" im Sinne des § 10 des finnischen Konkursanfechtungsgesetzes ist (vgl. im übrigen BGHZ 134, 116, 123 ff).

Ende der Entscheidung

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