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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: IX ZR 332/01
Rechtsgebiete: GesO
Vorschriften:
GesO § 7 Abs. 3 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Neskovic, Vill und Cierniak am 5. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 303.375,95 € (593.351,78 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
1. Die Beklagte hat aufgrund ihres gesetzlichen Pfandrechts (§§ 754, 755 HGB) ein Absonderungsrecht im Gesamtvollstreckungsverfahren erworben; denn § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO bezieht sich nicht auf vertraglich oder gesetzlich eingeräumte dingliche Rechte des Gläubigers. Die Gesamtvollstreckungsordnung stellt die Absonderungsberechtigten nicht schlechter als die Konkursordnung (vgl. BGHZ 139, 319, 324; Beschl. v. 21. Juli 2001 - IX ZR 284/98).
2. Auch in bezug auf die Höhe läßt das Berufungsurteil Rechtsfehler nicht erkennen.
Ende der Entscheidung
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