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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.05.2004
Aktenzeichen: IX ZR 333/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neskovic und Vill am 6. Mai 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. März 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte zu 1 hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 99.197,24 € (194.012,94 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht hat dem Anfechtungsanspruch zu Recht stattgegeben. Die Schuldnerin war zahlungsunfähig, als sie ihren Anwälten im September 1996 den Auftrag erteilte, die Mietzinsansprüche gegen die G. GmbH einzuziehen. Das folgt aus der Feststellung des Betriebsprüfungsberichts der OFD Cottbus vom 12. März 1993, auf den sich die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowohl in ihrem Rückforderungsbescheid als auch in der Klage bezogen hat. Danach waren mehrere Teillieferungen nach dem 31. Januar 1991 als dem zulässigen Endzeitpunkt ausgeführt worden, so daß bereits aus diesem Grunde in Höhe von mehr als 9,6 Mio. DM die Voraussetzungen für die Konvertierung der XTR-Beträge in DM nicht erfüllt waren. Der Beklagte zu 1 kannte die maßgeblichen Tatsachen aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen. Die Voraussetzungen der übrigen Ansprüche hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
Ende der Entscheidung
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