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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.2000
Aktenzeichen: IX ZR 335/98
Rechtsgebiete: ZPO, KO, GesO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
KO § 33
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4
GesO § 2 Abs. 4
GesO § 7 Abs. 3
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 335/98

vom

10. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 10. Februar 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. August 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 79.675,32 DM.

Gründe:

Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine Gläubigerbenachteiligung, die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung und ferner bejaht, daß der Klägerin die Zahlungsunfähigkeit den Umständen nach am 16. September 1994 und später bekannt sein mußte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2010 f). Zutreffend hat es eine entsprechende Anwendung von § 33 KO auf § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO wegen Fehlens einer entsprechenden Regelungslücke abgelehnt. Die Gesamtvollstreckungsordnung hat den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gegenüber der Konkursordnung verstärkt (vgl. § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 3 GesO). Die Insolvenzordnung enthält eine dem § 33 KO entsprechende Regelung nicht. Sie knüpft in § 130 Abs. 1 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 2 die Fristen nicht - wie § 33 KO - an die Eröffnung, sondern an den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Unterschiede können bei einem längeren Zeitraum zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung dazu führen, daß die Sechs-Monats-Frist des § 33 KO erheblich überschritten wird (vgl. Kreft in HK-InsO § 130 Rdn. 4, § 131 Rdn. 5). Nach der Vergleichsordnung, die in den neuen Bundesländern nicht in Kraft gesetzt, sondern von dem Einheitsinsolvenzverfahren der Gesamtvollstreckung mitumfaßt wurde, ist die Frist des § 33 KO im Anschlußkonkurs ab Eröffnung des Vergleichsverfahrens zu berechnen (§ 107 Abs. 2 VerglO). Bei diesem Befund bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, eine analoge Anwendung des § 33 KO sei von dem Willen des Gesetzgebers der Gesamtvollstreckungsordnung gedeckt. Etwas anderes wird - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten. Die Annahme des Berufungsgerichts, auch Gläubigerhandlungen seien nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 20. Januar 2000 - IX ZR 58/99, z.V.b. in BGHZ).



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