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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.01.2003
Aktenzeichen: IX ZR 337/01
Rechtsgebiete: KO
Vorschriften:
KO § 30 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Januar 2003
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 23. Januar 2003
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird für die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 2001 insoweit Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt Dr. v. Mettenheim beigeordnet, als das Berufungsgericht die Klage wegen einer Forderung in Höhe von 154.165,61 DM aufgrund Aufrechnung der Beklagten abgewiesen hat (BU S. 14 unter II 4). Im übrigen wird das Gesuch um Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.
Gründe:
Soweit das Gesuch zurückgewiesen worden ist, bietet die beabsichtigte Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die vom Kläger für die Zeit vom 8. Juli bis 8. November 1993 geltend gemachte wirtschaftliche Krise und Überschuldung der Gemeinschuldnerin bedeutete noch keine Zahlungseinstellung im Sinne von § 30 KO. Für einen - von der Beklagten erkannten - Benachteiligungsvorsatz der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen, weil die Beklagte die Zahlungen in kongruenter Weise erlangt hat. Es fehlt auch an hinreichendem Vortrag für eine Inkongruenz der Sicherungsvereinbarung vom 8. Juli 1993, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers vor der Gewährung der Sicherheiten noch kein vertraglich abgesicherter Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Gewährung eines Kontokorrentkredits bestand.
Ende der Entscheidung
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