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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: IX ZR 339/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 339/00

vom 22. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 22. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. August 2000 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 86.612,85 € (169.400 DM).

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der Tatrichter hat sich davon überzeugt, daß der beklagte Notar bei der Einreichung der Löschungsbewilligungen seine der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten nicht verletzt hat. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

Ende der Entscheidung

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