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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2003
Aktenzeichen: IX ZR 339/01
Rechtsgebiete: DMBilG, KO
Vorschriften:
DMBilG § 25 Abs. 5 Satz 2 | |
DMBilG § 25 Abs. 6 | |
KO § 149 ff |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill am 20. November 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 17. April 2001, berichtigt durch Beschluß vom 9. (nicht 8.) Oktober 2001, wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 112.995,51 € (= 221.000 DM).
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen nur auslaufendes Recht betreffen. Die Sache ist auch richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).
Der Ausgleichsanspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 DMBilG besteht nach der gesetzgeberischen Wertung schon dann, wenn die Treuhandanstalt Grundstücke nach § 25 Abs. 5 oder Abs. 6 DMBilG herausverlangt. Er ist unabhängig davon, ob die Beklagte die Grundstücke als Entgelt herausverlangt hat oder ob der Beklagten Gegenansprüche zustehen. Eine Aufrechnung mit den hier in Betracht kommenden Ansprüchen der Beklagten ist daher aus Rechtsgründen ausgeschlossen.
Jedenfalls im vorliegenden Fall kann der Ausgleichsanspruch auch bereits vor Abschluß des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden, weil feststeht, daß aus dem Aktivvermögen nicht sämtliche Forderungen der Neugläubiger im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 2 DMBilG befriedigt werden können. Die Frage, in welcher Höhe die Beklagte ihrerseits Anspruch auf eine Zahlung für ihre Darlehensforderungen hat, gehört in das dafür vorgesehene Verteilungsverfahren nach §§ 149 ff KO (vgl. BGHZ 114, 315, 323 zu bevorrechtigten Forderungen des Anfechtungsgegners).
Ende der Entscheidung
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