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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: IX ZR 34/01
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 51 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 12. März 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 14. Zivilsenat, vom 22. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19 ? (= 100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Zu Recht hat das Berufungsgericht einen etwaigen Anspruch als verjährt angesehen. Ist das Mandat objektiv nicht vollständig bearbeitet - wie hier zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann -, beginnt die Verjährungsfrist gemäß der zweiten Alternative des § 51 b BRAO dennoch zu laufen, wenn der Rechtsanwalt dem Mandanten anzeigt, daß er von einer Beendigung ausgeht (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77, NJW 1979, 264, 265; v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 51 b Rn. 24). Eine derartige Anzeige hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung, die von der Revision nicht mit erfolgversprechenden Verfahrensrügen angegriffen worden ist, der Mitteilung der Schlußrechnung und dem sich daran anschließenden Verhalten der Beklagten entnommen.
Ende der Entscheidung
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