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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: IX ZR 34/06
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 49b Abs. 5
ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 34/06

vom 20. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 20. November 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 92.706,91 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage hinsichtlich einer anwaltlichen Hinweispflicht ist in der Senatsrechtsprechung geklärt. Danach muss zwar - abgesehen von der hier nicht anwendbaren Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO - der Anwalt ungefragt den Mandanten grundsätzlich nicht auf die gesetzliche Vergütungspflicht nach den Bestimmungen der BRAGO hinweisen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, WM 2007, 1390, 1391 Rn. 10). Es ist aber anerkannt, dass unter bestimmten Umständen der Anwalt nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, aaO). Eine Belehrungspflicht ist zwar nicht schon dann anzunehmen, wenn die Gebühren infolge der von der Partei erkannten wirtschaftlichen Bedeutung, die ihr Begehren entweder von Anfang an hat oder im Laufe des Rechtsstreits gewinnt, einen namhaften Betrag erreichen. Eine Aufklärung ist jedoch geboten, wenn - und sei es ungewollt - der Eindruck erweckt worden ist, dass es, ohne Rücksicht auf den wahren wirtschaftlichen Wert des Begehrens, bei dem zu Beginn des Verfahrens unter formalen Gesichtspunkten festgelegten und - nach Klagerweiterung - einem entsprechend fortgeschriebenen, weit geringeren Betrag bleibe. Letzteres hat der Kläger geltend gemacht.

2. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung und der Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3, 103 GG) liegen nicht vor.

Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 89, 1, 14; BGHZ 154, 288, 299 f). Das Berufungsgericht hat bei der Anwendung des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO übersehen, dass eine Zurückverweisung nur dann ausgesprochen werden kann, wenn hierfür ein Antrag einer Prozesspartei vorliegt. Dieser Subsumtionsfehler beruht weder auf einer krassen Verkennung der Rechtslage noch kommt ihm symptomatische Bedeutung zu (vgl. BGHZ 154, 288, 294 f).

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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