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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.1999
Aktenzeichen: IX ZR 34/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. März 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 11. März 1999
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. November 1997 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 228.920,09 DM.
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Rechtsanwalt Dr. N. hat im Versicherungsprozeß darauf hingewiesen, daß bei Abschluß des Versicherungsvertrags nur die vom Hausarzt Dr. S. für diesen Zeitpunkt attestierten Erkrankungen vorgelegen hätten, und beantragt, "zur Vermeidung von Irrtümern" Dr. S. zu hören. Das war sachgerechter als eine Anfrage bei der Barmer Ersatzkasse, die ihrerseits ihre Informationen von Dr. S. hatte. Außerdem waren jedenfalls die unstreitig vorhandenen Beschwerden, die mit den Menstruationsstörungen und der "reaktiven Depression" zusammenhingen, nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D. für die von ihm festgestellte neurotische Entwicklung nicht ohne Bedeutung.
Ende der Entscheidung
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