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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2002
Aktenzeichen: IX ZR 343/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 7. Februar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2000 wird nicht angenommen.
Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Streitwert für die Revisionsinstanz: bis zu 190.000 DM (= 97.145,45 Euro).
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Das angefochtene Urteil ist revisionsrechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, soweit die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, daß die Kläger eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht ausgeschlossen haben.
Ende der Entscheidung
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