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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: IX ZR 344/00
Rechtsgebiete: ZVG, ZPO
Vorschriften:
ZVG § 115 Abs. 1 | |
ZPO § 878 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
am 27. November 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 97.145,46 € (= 190.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Eine Beschränkung der Wohnungsdienstbarkeit, die das Leibgedinge der Beklagten und ihres verstorbenen Ehemannes sicherte, wegen Wegfalls des einen Berechtigten kommt nicht in Betracht. Diese Rechtsfrage ist in Art. 22 Abs. 1 BayAGBGB gesetzlich geregelt. Das Berufungsgericht hat gegen diese Regel des Gesetzes nicht verstoßen.
Soweit sich die Klägerin auf schuldrechtliche Einwendungen gegen die dinglichen Rechte der Beklagten beruft, könnten diese allenfalls in der Person des Übernehmers, ihres verstorbenen geschiedenen Ehemannes, begründet gewesen sein (zu ihrer Wirkung im Zuteilungsverfahren insoweit vgl. BGHZ 108, 237, 248; BGH, Urt. v. 14. April 1987 - IX ZR 237/86, ZIP 1987, 831, 835). Ein besseres eigenes Recht im Sinne der § 115 Abs. 1 ZVG, § 878 Abs. 1 ZPO kann die Klägerin mit dieser Begründung nicht erfolgreich geltend machen.
Ende der Entscheidung
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