Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2000
Aktenzeichen: IX ZR 345/98
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 10 e |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 7. Dezember 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juli 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 124.409,85 DM.
Gründe:
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Kläger haben ihre ohne Beweisantritt vorgebrachte Behauptung, sie hätten nach vertragsgerechter Belehrung auch über eine mögliche Steuerersparnis nach § 10 e EStG (vgl. BGHZ 129, 386, 396) nicht das empfohlene Zweikontenmodell, sondern bis zu ihrem Einzug einen Schuldzinsenabzug gemäß der genannten Vorschrift gewählt und danach über eine Finanzierung mit Eigenkapital oder mit Kredit unter Verwendung des Zweikontenmodells entschieden, nicht bewiesen (vgl. BGHZ 123, 311, 313 ff; 126, 217, 221 ff; 129, 386, 399). Für einen solchen hypothetischen Geschehensablauf besteht keine tatsächliche Vermutung nach den Regeln des Anscheinsbeweises (BGHZ 123, 311, 317, 319; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, WM 1999, 645, 646). Für die Kläger hat im Beratungszeitraum nicht nur eine einzige verständige Entschlußmöglichkeit bestanden, die mit einem eindeutig größten Vorteil verbunden war; vielmehr sind verschiedene Entscheidungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ernsthaft in Betracht gekommen. Die Kläger konnten damals mit Rücksicht auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den in Aussicht genommenen Geldbedarf für ihr Vorhaben in Höhe von mehr als 1 Mio. DM und den ungewissen Zeitpunkt ihres Einzuges wählen zwischen einem - damals noch nicht höchstrichterlich anerkannten, aber von der Finanzbehörde gebilligten - Zweikontenmodell mit Zinsnachteilen, aber verhältnismäßig hohen, unbefristeten Steuerersparnissen, einer befristeten, der Höhe nach begrenzten Steuervergünstigung nach § 10 e EStG und einer Finanzierung mit Eigenmitteln ohne nennenswerte Steuerersparnis. Wie diese Wahl unter drei Möglichkeiten, die alle ihre wirtschaftlichen Vor- und Nachteile hatten, ausgefallen wäre, ist offen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.