Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2000
Aktenzeichen: IX ZR 345/98
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10 e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 345/98

vom

7. Dezember 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 7. Dezember 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juli 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 124.409,85 DM.

Gründe:

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Die Kläger haben ihre ohne Beweisantritt vorgebrachte Behauptung, sie hätten nach vertragsgerechter Belehrung auch über eine mögliche Steuerersparnis nach § 10 e EStG (vgl. BGHZ 129, 386, 396) nicht das empfohlene Zweikontenmodell, sondern bis zu ihrem Einzug einen Schuldzinsenabzug gemäß der genannten Vorschrift gewählt und danach über eine Finanzierung mit Eigenkapital oder mit Kredit unter Verwendung des Zweikontenmodells entschieden, nicht bewiesen (vgl. BGHZ 123, 311, 313 ff; 126, 217, 221 ff; 129, 386, 399). Für einen solchen hypothetischen Geschehensablauf besteht keine tatsächliche Vermutung nach den Regeln des Anscheinsbeweises (BGHZ 123, 311, 317, 319; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, WM 1999, 645, 646). Für die Kläger hat im Beratungszeitraum nicht nur eine einzige verständige Entschlußmöglichkeit bestanden, die mit einem eindeutig größten Vorteil verbunden war; vielmehr sind verschiedene Entscheidungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ernsthaft in Betracht gekommen. Die Kläger konnten damals mit Rücksicht auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den in Aussicht genommenen Geldbedarf für ihr Vorhaben in Höhe von mehr als 1 Mio. DM und den ungewissen Zeitpunkt ihres Einzuges wählen zwischen einem - damals noch nicht höchstrichterlich anerkannten, aber von der Finanzbehörde gebilligten - Zweikontenmodell mit Zinsnachteilen, aber verhältnismäßig hohen, unbefristeten Steuerersparnissen, einer befristeten, der Höhe nach begrenzten Steuervergünstigung nach § 10 e EStG und einer Finanzierung mit Eigenmitteln ohne nennenswerte Steuerersparnis. Wie diese Wahl unter drei Möglichkeiten, die alle ihre wirtschaftlichen Vor- und Nachteile hatten, ausgefallen wäre, ist offen.



Ende der Entscheidung

Zurück