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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: IX ZR 35/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b Abs. 1 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann
am 16. Dezember 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 106.632,38 € (208.554,80 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b Abs. 1 ZPO a.F.).
Die von der Beklagten für die Kläger ausgesprochene Kündigung war aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung wirksam.
Ende der Entscheidung
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