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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.1999
Aktenzeichen: IX ZR 35/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Dezember 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 16. Dezember 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Streithelfer des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Streithelfer des Klägers haben die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 200.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 des Ehevertrages enthaltenen Unterhaltsregelung fällt der Beklagten keine Pflichtverletzung zur Last. Sie durfte die Angaben des Klägers über sein Einkommen ohne weitere Nachprüfung der Vertragsgestaltung zugrunde legen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Regelung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hätte angepaßt werden können, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch im übrigen enthält das Berufungsurteil keine revisionsrechtlich erheblichen Fehler.
Ende der Entscheidung
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