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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: IX ZR 352/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 6. Dezember 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. August 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 551.704,84 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Ob der Beklagte die anwaltliche Pflicht verletzt hat, die Forderungszuständigkeit des Klägers zu prüfen, bevor er die Forderung in dessen Namen gegenüber den Schuldnern geltend machte, kann offenbleiben. Jedenfalls fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden.
Ein Rechtsanwalt hat nur für solche dem Mandanten entstandene Nachteile einzustehen, zu deren Vermeidung die verletzte Pflicht übernommen wurde (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, WM 1995, 398, 402; v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 39 f.; v. 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, WM 1997, 2085, 2086). Im Streitfall standen die Nachteile, die sich aus den - wegen der Unwirksamkeit der Abtretung möglich gewordenen - Pfändungen der Gläubiger ergaben, nicht in einem inneren Zusammenhang zu dem erteilten Mandat. Den Auftrag, die Forderung gegenüber den Schuldnern geltend zu machen, hat der Beklagte erfolgreich erledigt. Der Kläger hat nicht behauptet, daß sich die Schuldner auf eine etwaige Forderungsunzuständigkeit des Klägers und die Unwirksamkeit der Kündigung berufen hätten. Die Wirksamkeit der Abtretung sicherzustellen, damit Gläubiger des Zedenten nicht darauf zugreifen können, war der Beklagte nicht beauftragt.
Ende der Entscheidung
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