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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2000
Aktenzeichen: IX ZR 359/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
ZPO § 565 a | |
BGB § 121 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. März 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 30. März 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. August 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 11.755,13 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Erklärungen der Parteien in den Schreiben vom 20. Oktober 1993 und vom 26. November 1993 als bestätigendes Schuldanerkenntnis der restlichen Honorarforderung der Kläger aus dem ersten Mandat des Beklagten gewertet. Die Verfahrensrüge greift nicht durch (§ 565 a ZPO); eine - zudem verfristet erklärte, § 121 BGB - Anfechtung wegen Inhaltsirrtums ist bereits nach dem Zweck des Schuldanerkenntnisses ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 1963 - III ZR 121/62, NJW 1963, 2316, 2317; v. 20. April 1967 - III ZR 59/65, WM 1967, 824, 825 f).
Ende der Entscheidung
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