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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: IX ZR 36/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 36/01

vom

18. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 18. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Januar 2001 wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 59.977,16 Euro (= 117.305,13 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Endergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).

Die entscheidenden Pflichtverletzungen der Beklagten sind darin zu sehen, daß sie den Grundstückskaufvertrag nicht mit der gebotenen Beschleunigung abgewickelt und die von der Finanzierungsbank des Käufers ausgesprochene Befristung ihres Engagements den Vertragsparteien nicht sogleich mitgeteilt hat. Hätte sie dies getan, hätten die Vertragsparteien auf eine beschleunigte Abwicklung des Vertrages hingewirkt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen, gegen die aus Rechtsgründen nichts zu erinnern ist (vgl. insoweit auch Bl. 66 d.A. 3 T 472/95 LG Magdeburg), wäre diese bis zu dem Widerruf des Treuhandauftrags durch die Bank zu bewerkstelligen gewesen.

Ende der Entscheidung

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