Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.2006
Aktenzeichen: IX ZR 36/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 552a | |
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 9. Februar 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Januar 2005 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe:
I.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist wegen der Frage zugelassen worden, "ob Art. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 15. Mai 2003 (NZI 2003, 594 ff) eine Sonderstellung der Sozialversicherungsträger im Rahmen der Insolvenzanfechtung" erfordere. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 3. November 2005 (IX ZR 35/05, ZIP 2005, 2217 f) bereits entschieden, dass aus der genannten Richtlinie eine Sonderstellung des Sozialversicherers im Rahmen der Insolvenzanfechtung - eindeutig - nicht hergeleitet werden kann.
So liegt es auch hier: Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte rückständige Sozialversicherungsbeiträge in den letzten drei Monaten vor Einleitung des Insolvenzverfahrens bei der damals schon zahlungsunfähigen Schuldnerin durch Einsatz ihrer Vollziehungsbeamten beigetrieben hat. Der Senat hat nicht die Absicht, für diese Konstellation von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr hat er sie durch Urteil vom 8. Dezember 2005 (IX ZR 182/01, zur Veröffentlichung bestimmt) nochmals bekräftigt. Danach scheitert die von dem Berufungsgericht mit Recht auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützte Anfechtung auch im Streitfall nicht an europarechtlichen Bestimmungen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Mai 2003 (aaO); denn auch in dieser Entscheidung hat der Gerichtshof den sozialen Zweck der Richtlinie 80/987 herausgestellt, Arbeitnehmern - also nicht den Sozialversicherungsträgern - einen Mindestschutz zu gewährleisten (aaO, Rn. 42).
II.
Die Revisionsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. März 2006.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.