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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.2006
Aktenzeichen: IX ZR 36/05
(1)
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 148 | |
ZPO § 552a | |
InsO § 142 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann
am 13. April 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Aussetzungsantrag vom 3. März 2006 wird abgelehnt.
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Januar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 69.870,62 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2006 in dieser Sache Bezug genommen.
1. Die Stellungnahme der Beklagten vom 3. März 2006 steht dem Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen. Der Rechtsstandpunkt, den der Senat in dem Beschluss vom 9. Februar 2006 eingenommen hat, steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Ergänzend wird auf das weitere, zu demselben Themenkreis ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2005 (IX ZR 182/01, WM 2006, 190) verwiesen. Dort hat der Senat nochmals bekräftigt, dass die Sozialversicherungsbeiträge hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile kein zugunsten der Sozialversicherungsträger aussonderungsfähiges Treugut sind und es sich bei den angefochtenen Rechtshandlungen (dort: Kontenpfändung, Druckzahlung) nicht um Bargeschäfte im Sinne des § 142 InsO handelt (BGH, aaO S. 192). Dies gilt im vorliegenden Fall in gleicher Weise, weil die Beklagte die streitigen Beträge, bei denen es sich nach den Feststellungen nicht um laufende Beiträge, sondern um Beitragsrückstände handelt, mit Hilfe ihrer Vollziehungsbeamten beigetrieben hat. Die von der Revision zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21. Dezember 1998 (GmbHR 1999, 881) betrifft einen anderen Sachverhalt. Diese bezieht sich auf die Zahlung des laufenden arbeitsvertraglich geschuldeten Lohns gegen gleichzeitiges Erbringen der entsprechenden angemessenen Arbeitsleistung.
In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2005 (aaO S. 192) wird schließlich auch auf die nicht entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG NJW 2001, 3570, 3571) und des Bundesfinanzhofs (BFH ZIP 2005, 1797, 1799) eingegangen. Neue, in dem genannten Urteil nicht behandelte Aspekte zeigt die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 3. März 2006 nicht auf. Dies gilt auch für die Richtlinie 80/987 EWG des Rates vom 20. Oktober 1980. Insoweit bleibt der Senat bei seinem im Beschluss vom 3. November 2005 eingenommenen Standpunkt (IX ZR 35/05, WM 2006, 47, 48). Die in dem Schriftsatz vom 3. März 2006 zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11. August 2005 (aaO) befasst sich nicht mit dieser Richtlinie. Entgegen der Auffassung der Revision besteht deshalb auch kein Klärungsbedarf hinsichtlich einer gemeinschaftsrechtlichen Vorfrage.
2. Der Aussetzungsantrag ist abzulehnen, weil es an einer Vorgreiflichkeit im Sinne von § 148 ZPO fehlt. Bei den unter den Aktenzeichen IX ZR 35/05 und IX ZR 36/05 geführten Prozessen handelt es sich um selbständige Verfahren. Werden mehrere Parallelprozesse geführt, ist eine Vorgreiflichkeit nicht anzunehmen (vgl. Saenger/Wöstmann, ZPO § 148 Rn. 4).
Ende der Entscheidung
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