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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: IX ZR 36/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 7. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 177.381,43 € festgesetzt.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage nach der Befugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters, zur späteren Begleichung nicht gesicherter Insolvenzforderungen durch Einrichtung eines Treuhandkontos eine Sondermasse zu bilden, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht ein Verschulden des Klägers verneint hat. Insoweit besteht im Hinblick auf die damalige Ermächtigungspraxis kein Zulassungsgrund (vgl. BGHZ 153, 254, 256 f). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Auch im Übrigen wurden Verfahrensgrundrechte des Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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