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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.09.1999
Aktenzeichen: IX ZR 362/97
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
BRAO § 51 Fall 2
BRAO § 51 b Fall 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 362/97

vom

9. September 1999

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 9. September 1999

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Juli 1997 wird nicht angenommen.

Die Kosten der Revisionsinstanz einschließlich der Kosten der Streithelferin werden dem Kläger auferlegt.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 1.600.000 DM.

Gründe:

Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO).

Ein Schadensersatzanspruch aus anwaltlicher Pflichtverletzung des Rechtsanwalts Dr. W. ist jedenfalls nach § 51 Fall 2 BRAO a.F. (§ 51 b Fall 2 BRAO n.F.) verjährt. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß das Mandat wegen der Kündigung des Anstellungsvertrages spätestens im Oktober 1990 beendet war. Daß der Kläger Rechtsanwalt Dr. W. in der Folgezeit in bezug auf die Durchsetzung der Rentenansprüche erneut mandatiert hätte, ist nicht hinreichend vorgetragen und nach der rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ausgeschlossen. Auch eventuelle Sekundäransprüche des Klägers wegen eines Schadensersatzanspruchs infolge anwaltlicher Pflichtverletzung bei Abschluß der Vereinbarung vom 24. September 1990 im Hinblick auf die Rentenansprüche des Klägers waren daher drei Jahre nach Mandatsende, d.h. im Oktober 1993 verjährt (vgl. BGHZ 94, 380, 390; Zugehör NJW 1995, Beilage zu Heft 21 S. 19 f).

Ende der Entscheidung

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