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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: IX ZR 365/00
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 Abs. 2 | |
GKG § 5 Abs. 6 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 20. Dezember 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs - Kassenzeichen 780011021061 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Das gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Einwendungen der Erinnerungsführerin betreffen den rechtskräftig entschiedenen Hauptanspruch und können gegenüber dem Kostenansatz nicht geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.
Ende der Entscheidung
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