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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.1999
Aktenzeichen: IX ZR 366/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
BGB § 852 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Juli 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 15. Juli 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. September 1998 wird nicht angenommen.
Das Prozeßkostenhilfegesuch der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 80.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Verjährung des Anspruchs begann gemäß § 852 Abs. 1 BGB, als die damaligen Anwälte der Klägerin am 8. August 1994 Kenntnis von dem Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Cloppenburg vom 29. Juli 1994 erhielten. Von diesem Zeitpunkt an war der Klägerin zumindest die Erhebung einer Feststellungsklage gegen den Beklagten zumutbar (vgl. BGHZ 129, 317, 325 f; BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975).
Ende der Entscheidung
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