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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.1998
Aktenzeichen: IX ZR 367/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Dezember 1998
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 3. Dezember 1998
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. September 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Streitwert für die Revision: 746.840,85 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Weitere Amtspflichtverletzungen des Beklagten als die im Senatsbeschluß vom 3. März 1994 (IX ZR 113/93) genannten liegen nicht vor. Über die Folgen eines ausdrücklich erklärten Rangrücktritts hätte der Beklagte nur belehren müssen, wenn M. - oder seine Stellvertreterin, Frau P. - selbst sie erkennbar nicht erfaßt hätten; sie lagen aber für jeden durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer auf der Hand. Die im übrigen tatrichterlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil sind revisionsrechtlich nicht zu erschüttern.
Ende der Entscheidung
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