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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2000
Aktenzeichen: IX ZR 369/98 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 369/98

vom

7. Dezember 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 7. Dezember 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. September 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 76.273 DM.

Gründe:

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Aus der gesonderten Darstellung des wesentlichen Sachverhalts in Ziff. I der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die auch die Anträge des Klägers im Berufungsverfahren umfaßt, und aus den tatsächlichen Angaben in den weiteren Entscheidungsgründen ergibt sich in ausreichendem Umfang, welcher Streitstoff der Entscheidung zugrunde liegt (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, WM 1999, 871 m.w.N.).

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und damit für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt (§ 561 Abs. 2 ZPO), der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, daß er bei pflichtgemäßer Belehrung durch den beklagten Notar über die Grenzen eines Verzichts auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§§ 1570, 1585 c ZPO; BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91, NJW 1992, 3164, 3165 f; v. 30. November 1994 - XII ZR 226/93, NJW 1995, 1148, 1149, jeweils m.w.N.) nicht geheiratet hätte (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1809). Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).

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