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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.02.2001
Aktenzeichen: IX ZR 37/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 540 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Februar 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 1. Februar 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2. Dezember 1999 wird nicht angenommen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 366.866,36 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Gegen ein Berufungsurteil, das die Sache an die erste Instanz zurückverweist, kann mit der Revision nur geltend gemacht werden, daß das Gesetz im Hinblick auf das Verfahren verletzt sei. Die insoweit erhobenen Rügen greifen nicht durch.
1. In dem Umfang, in dem das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, war die Zurückverweisung gemäß §§ 538 Abs. 1 Nr. 2, 540 ZPO rechtlich nicht zu beanstanden, weil auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Klage nunmehr zulässig ist (vgl. Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 538 Rn. 9). Da das erstinstanzliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, auf einer unhaltbaren Auslegung eines Schreibens des Erstbeklagten beruht und dieser Teil des Klageanspruchs ebenso wie der Rest, zu dem bisher keine Sachentscheidung ergangen ist, dem Grunde nach von denselben zwischen den Parteien streitigen Voraussetzungen abhängt, ein Teilurteil insoweit also nicht zulässig wäre, durfte die Sache insgesamt zurückverwiesen werden.
2. Die Klage ist nicht, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 3) richtet, abweisungsreif; denn die Beklagten haben bisher nicht schlüssig dargetan, daß das Ausscheiden des Beklagten zu 3) für den Kläger erkennbar war, bevor die Pflichtverletzung begangen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 24. Januar 1991 - IX ZR 121/90, NJW 1991, 1225).
3. Der Regreßanspruch des Klägers kann zwar, soweit er nicht die Gerichts- und Anwaltskosten betrifft, allenfalls in Höhe der Summe begründet sein, die der Kläger im Vorprozeß an die J. GmbH zu zahlen hatte; denn darüber hinausgehende Ansprüche gegen die J. GmbH sind nicht verjährt. Trotzdem konnte das Berufungsgericht die Klage nicht schon jetzt teilweise abweisen, weil der geltend gemachte Anspruch aus zahlreichen Positionen besteht und noch keine Feststellungen getroffen sind, ob und in welchem Umfang einzelne von ihnen schon aus sich heraus ganz oder teilweise unbegründet sind.
4. Auf den Ausführungen zu V beruht das Berufungsurteil nicht; von ihnen geht daher keine Bindungswirkung aus. Es besteht jedoch Veranlassung darauf hinzuweisen, daß die Tatrichter nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Sachbearbeiters ausgegangen sind; denn die Beklagten haben keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die geeignet sind darzutun, daß der Sachbearbeiter seine Beratungs- und Hinweispflichten erfüllt hat (vgl. dazu BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571, 2572).
Ende der Entscheidung
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