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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: IX ZR 37/07
(1)
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann und
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 5. Februar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 26. Juni 2008 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 ZPO).
Die Beklagte rügt allerdings zu Recht, dass der Senatsbeschluss in einem Punkt unrichtig ist. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, der Schuldner habe mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt, auf eine Veröffentlichung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 11. Juni 2002 gestützt, nicht auf deren Bescheid vom 11. Mai 2002. Auf dieser Unrichtigkeit beruht die Entscheidung des Senats, die Revision der Beklagten nicht zuzulassen, jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Beweisanträge als unbeachtlich angesehen, ohne damit gegen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör zu verstoßen. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn die Zurückweisung eines Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Den Gerichten ist es jedoch nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288, 294; BVerfG NJW 2003, 125, 127) . In ihrer Anhörungsrüge verweist die Beklagte erneut darauf, dass sie die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts nicht für tragfähig hält. Darauf kommt es hier indes nicht an. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 10).
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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