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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.1999
Aktenzeichen: IX ZR 37/98
Rechtsgebiete: ZPO, KO
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
KO § 40 Abs. 2 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. September 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 21. September 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 1.066.500 DM.
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Unabhängig von der Begründung des Berufungsgerichts hat der Kläger einen unentgeltlichen Erwerb der Beklagten im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 3 KO nicht dargetan; dies steht zur Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden Konkursverwalters (vgl. Senatsurt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, WM 1999, 394, 395 m.w.N.). Aufgrund des unwiderlegten Vortrags der Beklagten hat diese die Grundschulden als Sicherheit für das Stehenlassen von Krediten erhalten, die sie der I. AG gewährt hatte. Damit hat die GmbH zwar möglicherweise der I. AG unentgeltlich das Darlehen verschafft, nicht aber der Beklagten unentgeltlich eine Sicherheit. Denn Empfänger einer unentgeltlichen Leistung ist derjenige, der selbst keine Gegenleistung zu erbringen hat; es kommt insoweit nicht entscheidend darauf an, ob gerade der Leistende persönlich eine Gegenleistung erhält (vgl. Senatsurt. v. 25. Juni 1992 - IX ZR 4/91, ZIP 1992, 1089, 1092; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, ZIP 1993, 1170, 1173; v. 4. März 1999 - IX ZR 63/98, WM 1999, 820, 821). Zur Werthaltigkeit der gesicherten Darlehensforderung der Beklagten gegen die I. AG hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen.
Ende der Entscheidung
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