Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2001
Aktenzeichen: IX ZR 37/99
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 12 Abs. 1 | |
ZPO § 4 Abs. 1 | |
ZPO § 554b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
am 19. Juli 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 68.000 DM (§ 12 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Nach dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde und den eigenen Angaben des Beklagten (S. 2 seines Schriftsatzes vom 2. Oktober 1997 = Bl. 104 GA) - im Anschluß an die durchgeführte Beweisaufnahme - hat er nicht einen speziellen Autokredit, sondern einen erhöhten Kontokorrentkredit verbürgt. Dieser war somit insgesamt Anlaß für seine Bürgschaft. Eine rechtliche Abhängigkeit von der Fortdauer des Gesamtkredits über den 30. Juni 1992 hinaus ist nicht dargetan. Die spätere Abänderung des Kontokorrentkredits in einen Tilgungskredit änderte an der Verbürgung dieses Kredits nichts (vgl. Senatsurt. v. 30. September 1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251 f; v. 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142). Endlich ist nicht dargetan, daß der Tilgungskredit zu ungünstigeren Bedingungen gewährt worden wäre als sie für den sofort zur Rückzahlung fälligen Kontokorrentkredit gegolten hätten.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.