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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: IX ZR 374/00
Rechtsgebiete: BGB, ZVG, ZPO, AnfG


Vorschriften:

BGB § 255
BGB § 670
BGB § 675
BGB § 774
BGB § 822
BGB § 1168
BGB § 1192 Abs. 1
ZVG § 115
ZVG § 115 Abs. 3
ZPO § 139
ZPO § 767
ZPO § 846 Nr. 1
ZPO § 878
AnfG § 11 Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 374/00

vom

22. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic

am 22. April 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. September 2000 wird nicht angenommen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 56.619,52 € (110.738,16 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

1. Die Beklagten haben zu vertreten, daß der Klägerin die Pfändung und Überweisung von Zuteilungsansprüchen ihrer Schuldnerin in dem Zwangsversteigerungsverfahren 5 K 189/96 des Amtsgerichts M. mißlungen ist. Mehr- oder Übererlös - wie er gepfändet wurde - ist nicht das, was dem Schuldner aus Eigentümerrechten zufließt (vgl. Stöber, ZVG 17. Aufl. § 114 Rn. 10.1). Im Streitfall ging es um Erlösanteile, die entsprechend den §§ 1168, 1192 Abs. 1 BGB der Schuldnerin durch Verzicht der ........... Bank auf nicht mehr valutierte Teile ihrer erloschenen Grundschuld in Abteilung III lfd. Nr. 2 und der gleichfalls erloschenen Grundschuld in Abteilung III lfd. Nr. 3 (Zwangsversteigerungsakten Bl. 179, 181, 205, 212) zugefallen sein können (vgl. BGHZ 39, 242, 245; BGH, Urt. v. 30. Juni 1978 - V ZR 153/76, Rpfleger 1978, 363).

Gepfändet werden sollten mithin nicht Zuteilungen auf Eigentümergrundschulden, die zugunsten der Schuldnerin im Grundbuch eingetragen waren und für welche die Erlöszuteilungen in der gewählten Fassung eindeutig falsch bezeichnet gewesen wären, sondern für das Vollstreckungsziel der Klägerin war der in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 18. August 1998 bezeichnete Gegenstand möglicherweise noch in ihrem Sinne auslegungsfähig. Denn in der Zwangsversteigerung tritt der Ansprsuch auf den "Übererlös" im Wege der Surrogation an die Stelle des Anspruchs auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden oder Grundschuldteile (BGHZ 98, 256, 261; BGH, Urt. v. 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98, WM 2002, 337, 339 f). Das Berufungsgericht hat den Beklagten aber zutreffend als Pflichtwidrigkeit zur Last gelegt, den Vollstreckungsantrag nicht hinreichend eindeutig gestellt und damit auslegungserhebliche Zweifel verursacht zu haben. Ein etwaiger Fehlgriff des Amtsgerichts im Rahmen des Zweifels ist den Beklagten damit haftungsrechtlich zuzurechnen (zu den einschlägigen Grundsätzen der Senatsrechtsprechung mit Nachweisen im einzelnen vgl. Zugehör, NJW 2003, 3225, 3227 ff).

Die Bestimmtheit des Pfändungsgegenstandes muß sich bei einer Auslegung des Pfändungsbeschlusses aus diesem selbst ergeben und auch für nicht unmittelbar beteiligte Dritte - insbesondere weitere Gläubiger eines Schuldners - klar sein. Deswegen können Umstände außerhalb des Beschlusses bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 8. Mai 2001 - IX ZR 9/99, WM 2001, 1223, 1224 m.w.N.). Hier blieb zweifelhaft, ob die Pfändung auch solche Erlösanteile ergreifen sollte, an denen die Schuldnerin durch den Verzicht der Grundschuldgläubigerin nach Zuschlagerteilung ein Eigentümerpfandrecht erworben hatte (zur Fortsetzung des Grundpfandrechts in ein Erlöspfandrecht nach Zuschlagerteilung z.B. BGH, Urt. v. 6. Juli 1989 - IX ZR 277/88, NJW 1989, 2536, 2537).

Die Beklagten hätten ferner nach den rechtlich zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch am 31. August 1998 noch die Möglichkeit und die Pflicht gehabt, die Auszahlung der durch den Verzicht der ................ Bank an die Schuldnerin gefallenen Erlösanteile an diese zu verhindern.

2. Im Endergebnis hat das Berufungsgericht auch zu Recht angenommen, daß der Klägerin durch die Pflichtwidrigkeit der Beklagten der geltend gemachte Schaden erwachsen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsausfüllende Kausalität folgt beim Anwaltsregreß den Regeln des durch den Anwaltsfehler beeinflußten Vorprozesses (BGHZ 133, 110, 111 ff; BGH, Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 420/97, WM 2000, 189, 192; v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, WM 2000, 966).

a) Bei gelungener Pfändung ihrer Zuteilungsansprüche hätte die Schuldnerin auf Widerspruch (§§ 115 ZVG, 878 ZPO) der Klägerin zu beweisen gehabt, daß die mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 28. Januar 1999 behauptete ältere Abtretung die Pfändung trotz sonst ordnungsmäßiger Bewirkung hätte ins Leere gehen lassen (vgl. zur Beweislast BGH, Urt. v. 21. März 1956 - IV ZR 253/55, NJW 1956, 912, 913 = LM ZPO § 846 Nr. 1 mit zweifelhafter Begründung; siehe dazu Baur, DB 1968, 251, 253 Fn. 23; zu den Folgen der älteren Abtretung für die Pfändung BGHZ 56, 339, 350 f; 127, 146, 154; BGH, Urt. v. 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86, NJW 1988, 495; v. 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01, WM 2002, 279, 281).

Im Ergebnis ist aber an dem Urteil vom 21. März 1956 (aaO) festzuhalten (ebenso OLG Nürnberg JurBüro 2001, 552; LAG Düsseldorf BB 1966, 34 - nur LS; Baumbach/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 835 Rn. 23 a.E.; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 829 Rn. 85 Fn. 417; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 663 Fn. 14). Denn bei dem unterstellten Widerspruch der Klägerin geht es um die Ausschließung der älteren Zessionarin, die Leugnung ihres angeblich besseren Rechts wie im Falle einer negativen Feststellungsklage (diese Parallele zieht zutreffend RGZ 73, 276, 279). Die Beweislast dieser rechtshindernden Einwendung gegen das Pfändungspfandrecht der Klägerin wäre mithin der Zessionarin oder der Schuldnerin zugefallen, an deren Stelle im Anwaltsregreß die Beklagten treten. Das Berufungsurteil ist in diesem Punkte richtig.

b) Den Beklagten oblag auch der Beweis für die Behauptung, die abstrakten Sicherheiten der Klägerin seien niemals valutiert und nur zum Zweck der Gläubigerbenachteiligung bestellt worden, so daß auf eine Gegenklage der Schuldnerin (§ 115 Abs. 3 ZVG, § 767 ZPO) die vollstreckbare Urkunde hätte herausgegeben werden müssen. Insoweit ist hier nur das abstrakte Schuldversprechen aus der notariellen Urkunde vom 10. April 1991 (wegen der Rechtsnatur der persönlichen Haftungsübernahme insoweit vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1976 - VIII ZR 148/74, WM 1976, 254; BGHZ 98, 256, 259) von Interesse, weil nur aus dem persönlichen Titel in die Zuteilungsansprüche der Schuldnerin vollstreckt werden konnte, deren Pfändung die Beklagten bewirken sollten. Einwendungen gegen das Schuldversprechen hatten die Beklagten vorzutragen und - wenn nötig - zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1986 - III ZR 77/85, WM 1986, 1355, 1356). Dem sind sie nicht gerecht geworden.

Bereicherungsschuldner eines ohne Rechtsgrund geleisteten Schuldversprechens (§ 812 Abs. 2 BGB) wäre nur die Kreissparkasse H. als erste Gläubigerin gewesen, nicht die Klägerin als (dritte) Zessionarin; denn § 822 BGB greift nicht ein. Nach dem Schreiben der Kreissparkasse H. vom 2. Juli 1992 hat sie jedoch das abgetretene Schuldversprechen mit Rechtsgrund erlangt und behalten, weil sie aus den Prozeßbürgschaften für die Schuldnerin in Anspruch genommen worden ist und gegen diese nach den §§ 670, 675, 774 BGB Rückgriff nehmen könnte. Diese Möglichkeit hat der Vortrag der Beklagten nicht ausgeräumt. Die Anfechtungseinrede (§ 5 AnfG a.F.) wäre der Klägerin nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 AnfG a.F. entgegenzuhalten gewesen. Dazu haben die Beklagten nichts Ausreichendes vorgetragen. Ihren Bezug auf die eidesstattliche Versicherung der Schuldnerin vom 28. Januar 1999 hat das Berufungsgericht schon deshalb mit Recht für unsubstantiiert erachtet, weil dort von dem vollstreckten Schuldversprechen gegenüber der Kreissparkasse H. gar nicht die Rede ist, sondern nur von einer Unterwerfung gegenüber dem damaligen Ehemann der Schuldnerin. Letztere spielt hier jedoch keine Rolle.

3. Die von der Revision erhobene Rüge des § 139 ZPO hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Was die Beklagten auf Belehrung über die Darlegungslast zur Bestellung der Grundschuld in der notariellen Urkunde vom 10. April 1991 vorgetragen hätten, wäre nicht entscheidungserheblich gewesen. Von weiterer Begründung zu den Verfahrensrügen wird abgesehen (§ 565a ZPO a.F.).

4. Soweit die vollstreckbare Forderung der Klägerin durch Schadensersatzleistung der Beklagten ausgeglichen wird, ist die Klägerin entsprechend § 255 BGB zur Abtretung an die Beklagten verpflichtet. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung hatte nicht zu erfolgen, weil die Beklagten die Einrede der Vorteilsausgleichung nicht erhoben haben.

Ende der Entscheidung

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