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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2001
Aktenzeichen: IX ZR 376/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
ZPO § 565 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 376/98

vom

8. Februar 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel am 8. Februar 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. September 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 144.268,26 DM.

Gründe

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Sollte die Klägerin einen Vertrag mit den in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälten geschlossen haben, so haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei festgestellt, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß ein umfassendes Mandat zur Wahrnehmung ihrer Interessen bezüglich der Steuerbescheide vom 18. Mai 1994 bestanden habe; deswegen sei davon auszugehen, daß die Klägerin - bis zum Klageauftrag vom 19. Juli 1994 - nur den Auftrag erteilt habe, die außergerichtliche Zustimmung ihres geschiedenen Ehemannes zur Auszahlung des Steuerguthabens für 1985 einzuholen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1834). Die Verfahrensrüge der Revision wurde geprüft, greift aber nicht durch (§ 565 a ZPO).

Die Klägerin hat die Voraussetzungen einer in Ausnahmefällen bestehenden anwaltlichen Nebenpflicht, den Auftraggeber vor Gefahren außerhalb des beschränkten Mandats zu warnen (dazu BGH, Urt. v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247 m.w.N.), weder dargelegt noch bewiesen.

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