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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: IX ZR 38/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a Abs. 4 Satz 5 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 8. Februar 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. September 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat die Nichtzulassung der Revision in seinem gerügten Beschluss nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht weiter begründet, weil eine Begründung nicht dazu geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Eine Sach- und Rechtslage, bei welcher noch Unterschiede zwischen den Zivilsenaten in der Beurteilung zulassungsrechtlicher Voraussetzungen bestehen mögen, liegt nicht vor. Die Anhörungsrüge verweist auf diesen Gesichtspunkt auch nur im Allgemeinen. Sie führt dagegen nicht aus, inwiefern für den Beschwerdefall solche Unterschiede hätten entscheidungserheblich gewesen sein können.
Sämtliche Rügen, mit denen die Beschwerde die Zulassung der Revision erstrebt hat, sind von dem Senat geprüft und verneint worden. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Berufungsurteil auf schwerwiegenden Rechtsfehlern beruht. Aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO ergibt sich indes keine Verpflichtung, dies über den durch § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO gezogenen Umfang hinaus näher zu begründen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; siehe weiter BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 225/04; v. 21. September 2006 - IX ZR 119/05, st.Rspr.).
Ende der Entscheidung
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