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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: IX ZR 38/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein
am 17. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen, wobei 3/4 der Kosten auf die Klägerin zu 1 und 1/4 der Kosten auf die Klägerin zu 2 entfallen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.045.167,52 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.
Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist durch das Berufungsurteil nicht berührt. Das insoweit angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, NJW 1998, 1486, 1487 betraf den Sonderfall einer unklaren Tantiemevereinbarung, dessen Grundsätze zur haftungsausfüllenden Kausalität nicht auf den Streitfall übertragen werden können.
Die gerügte Willkür des Berufungsgerichts in Bezug auf den Grundsatz der Vorteilsausgleichung ist nicht entscheidungserheblich, weil sich die entsprechende Hilfsbegründung nur auf den nach Behauptung der Klägerinnen ohnehin nicht gegebenen Fall einer offenen Gewinnausschüttung bezieht.
Im Punkt der geltend gemachten Beratungskosten der Klägerin erschöpft sich das Berufungsurteil in der Wertung des Einzelfalls, bei der die auch hier gerügte objektive Willkür weder näher dargelegt noch sonst erkennbar ist.
Zu dem sachlich abgewiesenen Feststellungsantrag kommt es auf die Frage der Zulässigkeit, für die ein Bedürfnis der Rechtsfortbildung im Hinblick auf das Senatsurteil vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063 geltend gemacht wird, nicht mehr an.
Ende der Entscheidung
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