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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.05.2009
Aktenzeichen: IX ZR 38/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

den Richter Vill,

die Richterin Lohmann und

die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 19. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 533.963,85 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( § 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung der Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein Garantieversprechen zu stellen sind, mit Recht von der Unschlüssigkeit der Klage ausgegangen. Seine einzelfallbezogenen Würdigungen sind im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen. Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß oder ein sonstiger zulassungsrelevanter Verfassungsverstoß wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgezeigt.

Ein absoluter Revisionsgrund liegt nicht vor. Die unterschriebenen Originale des Berufungsurteils befinden sich regelmäßig nicht bei den Akten, sondern werden durch die zu den Akten genommene beglaubigte Abschrift ersetzt ( § 541 Abs. 2 ZPO).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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