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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: IX ZR 382/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 38 Abs. 1 | |
ZPO § 38 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. April 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
am 10. April 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Juli 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargetan, daß die Beklagten ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt haben. Denn sie wurden von der Klägerin mit der Interessenwahrnehmung erst zu einem Zeitpunkt betraut, als der Rechtsstreit beim Landgericht Nürnberg-Fürth bereits anhängig war. Im Blick auf die unstreitige Kaufmannseigenschaft beider Parteien, die vorliegenden Vertragsurkunden, aus denen sich eine Gerichtsstandsvereinbarung schlüssig ergab, und die bereits angefallenen erheblichen Mehrkosten war es zumindest vertretbar, wenn nicht sogar naheliegend, den Verweisungsantrag zunächst nicht zu stellen.
Dies gilt auch für den Fall, daß sich die Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth nur aus § 38 Abs. 1 und 2 ZPO ergeben konnte, weil das Fürstentum Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland das Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 noch nicht in Kraft gesetzt hatte (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. vor Art. 1 EuGVÜ Rn. 17; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. Schlußanhang VD Übersicht Rn. 1).
Ende der Entscheidung
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