Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: IX ZR 39/04
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 533 Nr. 1
BRAGO § 16
BRAGO § 23 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZR 39/04

vom 29. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 29. März 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Januar 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 79.192,34 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechtsfehler liegen nicht vor. Das erstinstanzliche Vorbringen der Kläger war nicht hinreichend substantiiert. Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung des Rechtsanwalts verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat (BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). Bei Handlungsalternativen, wie sie hier erkennbar vorlagen, muss jedenfalls der Mandant darlegen, welche Schritte er - bei Nichterhebung der in Rede stehenden Klage - ansonsten unternommen hätte. Im Übrigen ist ein Schaden nur dann schlüssig begründet, wenn der Kläger im Einzelnen darlegt, wie sich seine Vermögenslage bei vertragsgerechter Beratung durch den Anwalt gestaltet hätte, (sog. Gesamtvermögensvergleich, vgl. Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1048 mit weiteren Nachweisen). Dies ist hier nicht geschehen.

2. Auch hat das Berufungsgericht den Anwendungsbereich von § 531 Abs. 2 ZPO nicht überspannt. Die Voraussetzungen von § 531 Abs. 2 ZPO sind jeweils auf Klage und Widerklage bezogen getrennt zu prüfen. Die Zulassung des Vorbringens einer nach § 533 Nr. 1 ZPO für sachdienlich angesehenen Widerklage führt nicht zur Zulassung des nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossenen Vorbringens hinsichtlich der Klage. Im Übrigen zeigen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Widerklage, dass es auch bei Zulassung des neuen Vorbringens - tatrichterlich vertretbar - im Ergebnis ebenso entschieden hätte.

3. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Widerklageforderung nicht verjährt. Die Beendigung des Rechtszugs im Sinne von § 16 BRAGO tritt bei einem Widerrufsvergleich erst mit Ablauf der Widerrufsfrist ein (vgl. § 23 Abs. 2 BRAGO), so dass auf den Protokollierungszeitpunkt nicht abgestellt werden kann.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.



Ende der Entscheidung

Zurück