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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: IX ZR 39/05
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 39/05

vom 11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin Lohmann

am 11. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 118.073,95 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer im Ergebnis richtigen Beurteilung des Einzelfalls. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum liegt ein Erfüllungsverlangen im Sinne des § 103 Abs. 1 InsO nicht vor, wenn der Insolvenzverwalter mit der Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt, dass der Schuldner nach seiner Auffassung den Vertrag bereits voll erfüllt habe (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1962 - VIII ZR 203/61, NJW 1962, 2296; OLG Stuttgart ZIP 2005, 588 f; OLG Dresden ZIP 2002, 815 f; MünchKomm-InsO/Huber § 103 Rn. 156; ders. in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 35 Rn 4; FK-InsO/Wegener 4.. Aufl. § 103 Rn. 59; Nerlich/Römermann/Balthasar InsO § 103 Rn. 41; HmbK-InsO/Ahrendt InsO 2. Aufl. § 103 Rn. 23). Zur Begründung der Anfechtungsklage, in der die Klägerin das vermeintliche Erfüllungsverlangen erblickt, hat der Beklagte im einzelnen ausgeführt, der Schuldnerin stehe aus einem Kaufvertrag ein Anspruch über 107.220,42 DM gegen den früheren Kläger zu 2 zu. Mit diesem eine eigene Verpflichtung der Schuldnerin in Abrede stellenden Vorbringen hat der Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, dass der Zahlungsanspruch der Schuldnerin nicht von der Erbringung einer noch offenen Gegenleistung abhängt. Außerdem hat der Beklagte darauf verwiesen, dass im Falle der Wirksamkeit der von dem früheren Kläger zu 2 erklärten Aufrechnung das beiderseitige Schuldverhältnis erfüllt sei. Auch diese Erklärung lässt erkennen, dass sich nach Auffassung des Beklagten im Verhältnis zu dem früheren Kläger zu 2 lediglich wechselseitige Zahlungsansprüche gegenüberstanden.

Ende der Entscheidung

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