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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: IX ZR 39/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
ZPO § 565 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 39/98

vom

8. Juli 1999

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 8. Juli 1999

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 10. November 1997 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 400.000 DM.

Gründe:

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

1. Der Senat hat - nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Beklagte - die grundsätzliche Frage, ob eine Bürgschaft für Geschäftskredite nach dem Verbraucherkreditgesetz widerrufen werden kann, verneint (Urt. v. 21. April 1998 - IX ZR 258/97, WM 1998, 1120, 1121, z.V.b. in BGHZ 138, 321).

Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Beklagte ihre Bürgschaft nicht gemäß dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften rückgängig gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 1998 - IX ZR 56/95, WM 1998, 1383, 1389, z.V.b. in BGHZ 139, 21).

2. Das Berufungsgericht hat nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte am 4. Oktober 1995 einen "Yen-Kredit" verbürgt hat, den die Klägerin der KG als "Hauptschuldnerin" am 30. Mai 1994 gewährt und am 30. Mai 1995 verlängert hat. Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).

Die verbürgte Schuld steht noch offen, weil das Kontokorrentkonto der Gesellschaft, das mit dem verbürgten Kredit belastet worden ist, einen abschließenden Sollsaldo von 1.551.910 DM ausweist. Mit Rücksicht auf die Höhe dieser Schuld ist Ziffer 3 des Schreibens der Klägerin an den Ehemann der Beklagten vom 28. September 1995 nicht anzuwenden.

3. Dasselbe Ergebnis stellt sich ein, wenn gemäß dem Gesamtwortlaut der Sicherungszweckerklärung der Bürgschaft und dem Vorbringen der Parteien in den Vorinstanzen Hauptschuldner des Kredits - neben der KG - auch der Ehemann der Beklagten war, weil dieser der Kreditschuld beigetreten ist, indem er sich mit dem Schreiben der Klägerin vom 12. Juni 1995 einverstanden erklärt hat.

Ende der Entscheidung

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