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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: IX ZR 390/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 390/99

vom

12. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 12. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. November 1999 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 162.696,34 € (318.216,40 DM).

Gründe:

Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Insbesondere war der unter Beweis durch Parteivernehmung gestellte Vortrag der Klägerin (S. 5 und 6 ihres Schriftsatzes vom 15. September 1999) inhaltlich unerheblich, weil er sich nicht erkennbar auf eine bestimmte Beratung durch die Beklagte bezog und auch nicht eine bestimmte Weisung an diese erkennen ließ.

Ende der Entscheidung

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