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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: IX ZR 392/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 392/99

vom

14. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic

am 14. November 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Oktober 1999 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 56.213,86 € (= 109.944,76 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). In der Hauptsache hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei entschieden. Die zugesprochenen Zinseszinsen betreffen einen unbedeutenden Nebenpunkt, der die Annahme der Revision nicht erfordert (vgl. BVerfG NJW 1979, 533).



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